Urlaub angestellter Lehrkräfte - Fall des Monats 04/2014
Angestellte Lehrerinnen und Lehrer werden gegenüber Arbeitnehmern nicht dadurch benachteiligt, dass sie dazu verpflichtet sind, ihre Urlaubstage während der Schulferien zu nehmen. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden und widersprach damit einem klagenden Lehrer, der meinte, dass Resturlaub nicht mit Schulferien verrechnet werden könne (Az. 5 Sa 980/13).
Wegen längerer Krankheitszeiten sammelte ein angestellter Lehrer mehrere Tage Resturlaub an, über dessen genaue Anzahl er sich mit seinem Arbeitgeber, dem Land Nordrhein-Westfalen, stritt. Die übliche Praxis, dass der Resturlaub - sofern einer anfällt - mit den darauffolgenden Ferien abzugelten ist, unterstelle, dass Lehrkräfte in den Ferien stets Urlaub hätten. Tatsächlich gebe es aber auch hier Vor- und Nachbereitungen des Unterrichts zu erledigen sowie Präsenzpflichten. Das beklagte Land entgegnete, dass trotz der Erkrankungen genug Schulferien zur Verfügung standen, um den Resturlaub zu nehmen, und möchte daher keinen Urlaubsanspruch während der Unterrichtszeit gewähren.