Klassenfahrten: Kostenerstattung - Fall des Monats 11/2013
Führt ein beamteter Lehrer eine Klassenfahrt durch, so hat er einen Anspruch, die Reisekosten vom Dienstherrn erstattet zu bekommen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und erklärte einen systematisch angefragten Verzicht auf Reisekosten für unwirksam (Az. 1 A 1579/10 ).
Ein Oberstudienrat eines Gymnasiums im Sauerland leitete eine Klassenfahrt der zwölften Jahrgangsstufe nach Italien. Sie wurde als Schulveranstaltung genehmigt und dem Lehrer als Dienstreise anerkannt. Per Formular soll er durch Ankreuzen auf eine Reisekostenvergütung verzichtet haben. Er bestreitet das - ein entsprechendes Feld müsse nachträglich ausgefüllt worden sein. Daher beantragte er die entsprechende Erstattung seiner Reisekosten. Mit Hinweis auf die abgegebene Verzichtserklärung wurde sie ihm aber verwehrt. Vor dem Verwaltungsgericht klagte der Lehrer erfolgreich dagegen. Das Land Nordrhein-Westfalen legte wiederum Berufung gegen das Urteil ein.