Kein Schadensersatz für Lehrerin mit Kopftuch - Fall des Monats 02/2017
Eine Lehrerin, die wegen ihres Kopftuches nicht an einer Schule unterrichten durfte, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück und wies damit die Klage der Lehrerin wegen religiöser Diskriminierung ab (Az. 3 A 24/16).
Die Pädagogin hatte 2013 bereits von der Landesschulbehörde eine Einstellungszusage für eine Schule im Raum Osnabrück. Die Frau machte daraufhin klar, dass sie ihr Kopftuch auch während des Unterrichts tragen wolle. Die Landesschulbehörde zog die Zusage für die Einstellung daraufhin wieder zurück. Die Behörde sah den Bildungsauftrag der Schule durch die Kleidung der Lehrkraft gefährdet. Das äußere Erscheinungsbild dürfe keinen Zweifel aufkommen lassen, dass dieser Auftrag überzeugend erfüllt werden kann. Die Lehrerin fühlte sich pauschal wegen ihres Kopftuchs abgelehnt. Sie ging erst zwei Jahre später vor Gericht, da das Bundesverfassungsgericht erst 2015 ein pauschales Kopftuchverbot ablehnte.