Befreiung vom Schwimmunterricht? Fall des Monats 02/2014
Schülerinnen dürfen nicht aus religiösen Gründen dem Schwimmunterricht fernbleiben. Für muslimische Mädchen sei ein Ganzkörperbadeanzug, ein sogenannter Burkini, eine zumutbare Kompromisslösung. So urteilte das Bundesverwaltungsgericht.
In strenger Auslegung gebiete der Koran, den Körper von Mädchen ab sieben Jahren mit Ausnahme von Gesicht und Händen zu bedecken. Eine Schülerin, die einige Jahre in Marokko gelebt hatte, weigerte sich daher, am Schwimmunterricht teilzunehmen. Außerdem gestatte ihre Religion ihr nicht, sich Jungs in knapper Kleidung zu zeigen sowie körperliche Berührungen mit ihnen zu riskieren. Einen Burkini akzeptiert sie nicht, da sie damit "stigmatisiert und ausgegrenzt" würde. Solange die Schule den Schwimmunterricht nicht nach Geschlechtern getrennt anbiete, müsse sie davon befreit werden. Doch die Schule erlaubte ihr keine Ausnahme von der Schulpflicht.