Urlaub angestellter Lehrkräfte - Fall des Monats 04/2014
Angestellte Lehrerinnen und Lehrer werden gegenüber Arbeitnehmern nicht dadurch benachteiligt, dass sie dazu verpflichtet sind, ihre Urlaubstage während der Schulferien zu nehmen. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden und widersprach damit einem klagenden Lehrer, der meinte, dass Resturlaub nicht mit Schulferien verrechnet werden könne (Az. 5 Sa 980/13).
Wegen längerer Krankheitszeiten sammelte ein angestellter Lehrer mehrere Tage Resturlaub an, über dessen genaue Anzahl er sich mit seinem Arbeitgeber, dem Land Nordrhein-Westfalen, stritt. Die übliche Praxis, dass der Resturlaub - sofern einer anfällt - mit den darauffolgenden Ferien abzugelten ist, unterstelle, dass Lehrkräfte in den Ferien stets Urlaub hätten. Tatsächlich gebe es aber auch hier Vor- und Nachbereitungen des Unterrichts zu erledigen sowie Präsenzpflichten. Das beklagte Land entgegnete, dass trotz der Erkrankungen genug Schulferien zur Verfügung standen, um den Resturlaub zu nehmen, und möchte daher keinen Urlaubsanspruch während der Unterrichtszeit gewähren.
Entscheidung im Fall des Monats April 2014
Der Lehrer forderte zunächst einen Urlaubsanspruch auf zehn Tage Resturlaub, den das Landesarbeitsgericht unter genauer Betrachtung seiner Krankheitstage während der Ferien auf drei Tage kürzte. Zudem gewährten die Richter auch nicht die Urlaubstage an sich, sondern eine Urlaubsabgeltung von 578 Euro. "Es wäre für den Schulbetrieb eine unzumutbare Beeinträchtigung, wenn angestellte Lehrer außerhalb der unterrichtsfreien Zeit Urlaubstage nehmen könnten", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper die Gerichtsentscheidung. Im Übrigen folgte das Gericht der Ansicht des beklagten Dienstherren, dass die Pflicht, den Urlaub in den Ferien zu nehmen, die Angestellten nicht benachteilige, sondern der Besonderheit des Lehrerberufs geschuldet ist.
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