Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - Fall des Monats 11/2016
Auch wenn ein Lehrer behauptet, er habe nicht gewusst, dass er unerlaubt handelte, so kann ein Dienstvergehen vorliegen. Denn er muss seine Unwissenheit glaubhaft schildern können. Das kann er aber nicht, wenn er das zweite Mal wegen eines ähnlichen Vergehens bestraft wird, beschloss das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 3d A 1203/16.O).
Der beschuldigte Lehrer machte im Chemieunterricht Fotos von seinen Schülern, um sich die Namen der Siebtklässler besser merken zu können. Er ließ sich auch nicht davon abbringen, als ein Teil der Schüler klar machte, dass sie nicht fotografiert werden wollen. Auch wies einer der Schüler darauf hin, dass Fotos ohne Einverständnis nicht erlaubt seien. Bereits vor einiger Zeit fertigte der Lehrer gegen den Willen einiger Schülerinnen Videoaufnahmen vom Sportunterricht an. Der Direktor der Schule ermahnte ihn daraufhin.
Als nun der Fall mit den Fotos publik wurde, warf ihm die Disziplinarkammer ein Dienstvergehen vor. Dagegen wehrte sich der Pädagoge vor Gericht. Er habe schlichtweg nicht gewusst, dass solche Fotos nicht erlaubt seien und könne deshalb für dieses – aus seiner Sicht – einmalige Vergehen nicht bestraft werden.