Unterrichtsausschluss trotz Hyperaktivität - Fall des Monats 02/2015
Legt ein Schüler in der Schule ein gewalttätiges Verhalten an den Tag, kann es durchaus gerechtfertigt sein, ihn vom Unterricht auszuschließen. Doch für die Gewalttätigkeit könnte auch eine psychische Störung der Aufmerksamkeit der Grund sein. Das schützt den Schüler jedoch nicht unbedingt vor dem Schulausschluss, wie ein Fall aus einer Grundschule zeigt.
Ein Grundschüler, bei dem eine Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) diagnostiziert wurde, ist auf einen Mitschüler losgegangen, der bereits am Boden lag. Die Lehrerin beobachtete, wie der Junge dem Opfer dabei in den Rücken schlug. Bereits zuvor war der Schüler häufig wegen Beleidigungen und aggressivem Verhalten aufgefallen. Nach seinem Angriff wurde der Übeltäter mit sofortiger Wirkung für fünf Tage vom Unterricht ausgeschlossen. Dagegen gingen seine Eltern vor Gericht, doch bekräftigte das zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart die Ordnungsmaßnahme der Schule und wertete die Prügelei des Jungen als schweres Fehlverhalten.
Entscheidung im Fall des Monats Februar 2015
Die Hyperaktivitäts-Störung des Jungen rechtfertige sein Verhalten nicht, betonte das Gericht, da es sich bei der Attacke nicht um eine kindlich-nachvollziehbare Reaktion gehandelt habe. Auch habe er den Mitschüler zwar nicht verletzt, doch mit dieser Absicht gehandelt. Auch die sofortige Wirkung der Ordnungsmaßnahme sei gerechtfertigt.
Eine psychische Störung verhindert also nicht unbedingt den Schulausschluss bei aggressivem Verhalten. Der Schutz der anderen Schülerinnen und Schüler ist hier höher zu werten. Zwar muss stets auf die Verhältnismäßigkeit geachtet werden. Da der Schüler in diesem Fall aber bereits einmal vom Unterricht ausgeschlossen war und andere erzieherische Maßnahmen erfolglos blieben, war die Maßnahme rechtens.
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