Sex-Chat? Unterrichtsverbot! Fall des Monats September
Bereits "verbale sexuelle Kontakte" zu einer Schülerin rechtfertigen das Unterrichtsverbot für den Lehrer. Dieser Ansicht ist das Verwaltungsgericht Aachen und verwehrte deswegen einem Pädagogen den einstweiligen Rechtsschutz (Az. 1 L 251/13).
Ein 40-jähriger Lehrer soll über Facebook monatelang privaten Kontakt zu einer seiner Schülerinnen gehabt haben. Als er die 16-Jährige letztlich darum bat, mit ihm sexuell zu verkehren, fühlte sie sich belästigt und wandte sich an die Schulleitung. Daraufhin verbot die Bezirksregierung Köln mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und kündigte an, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
Zur Entscheidung im Fall des Monats September 2013
Gegen das Unterrichtsverbot will der Lehrer rechtlich vorgehen und beantragte beim Verwaltungsgericht Aachen einstweiligen Rechtsschutz, welcher es ihm erlauben soll, bis zum entscheidenden Urteil grundsätzlich weiter zu unterrichten. Er erklärte sich bereit, aufgrund der Ereignisse auch die Schule zu wechseln. Ein generelles Unterrichtsverbot aber hält er aber für eine zu harte Strafe.
"Das Beamtenrecht ist recht streng, wenn es um eine intime Beziehung zwischen Schüler und Lehrer geht. Welche Konsequenzen auf einen Pädagogen zukommen, hängt nicht zuletzt davon ab, in welchem Abhängigkeitsverhältnis die sich Schutzbefohlene befanden", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos.
Das Verwaltungsgericht Aachen hält ein Unterrichtsverbot für rechtens, wenn ein Lehrer gegenüber einer Schülerin sexuelles Interesse bekundet. Dabei müsse es nicht zum physischen Kontakt gekommen sein, betont das Gericht.
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