Schulpflicht – Wem obliegt die Durchsetzung?
Die Schulpflicht gilt als Zwangsnorm. Kann der Schulbesuch ergo der Entscheidung des Kindes unterliegen? Wer steht überhaupt in der Verantwortung, die Schulpflicht des Kindes zu erfüllen? Und wie verhält sich dieser Sachverhalt, wenn – wegen einer notwendigen sonderpädagogischen Förderung – teilweise Hausunterricht erfolgen soll? Erfahren Sie mehr!
Der konkrete Fall
Der Sohn sollte durch unterstützende und sukzessiv gesteigerte Unterrichts- und Betreuungszeiten im Hausunterricht wieder schrittweise an eine Beschulung im Präsenzunterricht herangeführt werden. Dafür organisierte das Schulamt den Hausunterricht. Der Hausunterricht scheiterte jedoch, der Sohn verweigerte ganz oder teilweise seine Teilnahme. An zwei der drei bislang vereinbarten Termine fand kein Hausunterricht statt. Den einzig durchgeführten Termin brach der Junge schon nach etwa 30 Minuten ab.
Dessen Teilnahme kam zustande, obwohl der Junge sich zunächst geweigert hatte, seine Tür zu öffnen. Seine Mutter habe dann "nach viel und langer Zusprache" nach etwa 20 Minuten die Tür "entgegen dem Willen des Kindes" geöffnet, woraufhin er "verschwand". In der Mail des Schulleiters heißt es hierzu, die Mutter habe eine Umsetzung des Hausunterrichts mit den Worten für nicht sinnvoll erachtet: "Wenn wir weiter machen, dann tackert er aus und wir wollen ja nicht das Niveau verlieren." Daher wollten die Eltern das Ruhen der Schulpflicht vorläufig feststellen lassen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Schulamt und beide Instanzen entschieden, dass ein Ruhen der Schulpflicht nur dann in Betracht kommt, wenn vorher alle Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung ausgeschöpft wurden. Für das Gericht scheiterte die erfolgreiche Durchführung des Hausunterrichts bislang vorrangig an einer unzureichenden Mitwirkung der Mutter. Zu ihrer Verantwortung für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres schulpflichtigen Sohnes gehöre es, "kraft ihrer Stellung als Sorgeberechtigte und -verpflichtete sowie aufgrund ihrer häuslichen Wohn- und Lebensgemeinschaft mit ihm ihre ständige und unmittelbare erzieherische Einwirkungsmöglichkeit auf ihr Kind" für Erziehungsmaßnahmen zu nutzen. Dazu gehören etwa das erzieherische Gespräch, die Ermahnung und weitere Maßnahmen (Beispiele in § 53 Abs. 2 SchulG NRW).
Eltern, die ihrem Kind die Entscheidung über den Schulbesuch überlassen, verletzten aber ihre Verantwortung für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres schulpflichtigen Kindes.
Das Gericht schloss aus der in der Mail des Schulleiters wörtlich mitgeteilten Äußerung der Mutter, dass sie es ihrem Sohn gegenüber an einem konsequenten Hinwirken auf eine erfolgreiche Durchführung des Hausunterrichts mit dafür geeigneten erzieherischen Maßnahmen fehlen lasse.
Ein Ruhen der Schulpflicht kam für das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen daher nicht in Frage. Es hielt die Möglichkeiten für noch nicht ausgeschöpft, da vor allem die Mutter die Durchsetzung der Schulpflicht durch Hausunterricht nicht effektiv unterstützt hatte (AZ: 19 B 997/22).
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