Passwortdieb vom Unterricht ausgeschlossen - Fall des Monats 10/2015
Wenn ein Schüler das Passwort eines Mitschülers für die Schulcomputer findet und dann an Klassenkameraden weitergibt, so rechtfertigt das einen viertägigen Ausschluss vom Unterricht. Es hätte ihm klar sein müssen, dass damit Unsinn getrieben werden könnte, beschloss das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 12 K 1320/15).
Der Schüler hatte im Computerraum der Schule das Passwort eines Mitschülers gefunden. Er gab es daraufhin an einige Klassenkameraden weiter. Die machten sich auch sofort ans Werk, mit dem gefundenen Passwort Unfug zu treiben: Sie riefen mit dem Schülerkonto Pornoseiten auf und installierten ein Computerspiel auf dem Rechner. Der Passwortdieb war Mitglied der schulinternen "Hardware AG" und hätte diese Vorfälle verhindern oder mindestens bei der Schulleitung anzeigen müssen - das tat er allerdings nicht. Vielmehr versuchte er, den ganzen Vorfall zu vertuschen. Als das Ganze dennoch aufflog, schloss ihn die Schulleitung für vier Tage vom Unterricht aus - obwohl er selbst nicht an den Untaten seiner Mitschüler beteiligt war. Dagegen wehrte er sich aber und der Fall ging bis zum Verwaltungsgericht Stuttgart.
Entscheidung im Fall des Monats Oktober 2015
Das Verwaltungsgericht Stuttgart befand den Schulausschluss aber für rechtmäßig, denn der Übeltäter verletze die Rechte des Bestohlenen. Es hätte ihm nämlich bewusst sein müssen, dass das Passwort wohl für allerlei Unsinn verwendet werden würde. Besonders verwerflich sei hier auch die Tatsache, dass der Passwortdieb in der schulinternen "Hardware AG" war. Es wäre also seine Aufgabe gewesen, genau so ein Verhalten zu verhindern oder zumindest bei der Schulleitung anzuzeigen. Auch, dass der Schüler offenbar versucht hat, den Vorfall zu vertuschen, wiege schwer. "All diese Missetaten stellen ein schweres Fehlverhalten dar. Ein vorübergehender Unterrichtsausschluss ist daher eine angebrachte Konsequenz", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper.
Der Schüler habe vorsätzlich die Persönlichkeitsrechte seines Klassenkameraden verletzt. Die Schulleitung sei schließlich zu Recht davon ausgegangen, dass pädagogische und mildere Strafen hier nicht zur Einsicht des Übeltäters geführt hätten, so das Gericht.
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