Nebentätigkeit ohne Genehmigung: Was dürfen Lehrkräfte?

Schulrechtsfall

Viele Lehrkräfte dürften sich als Lebensberaterinnen und Lebensberater fühlen. Schließlich müssen sie neben der Vermittlung des Stoffs auch immer wieder ihre Lernenden dabei unterstützen, den richtigen Weg zu finden.

Der konkrete Fall

In dem Fall, den das Verwaltungsgericht Berlin auf dem Tisch hatte, ging es aber um eine Lehrerin und Lebensberaterin, die dafür Geld bekam.

Gegen die verbeamtete Lehrerin eines Gymnasiums wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Es bestand der Verdacht, sie leiste auf verschiedenen Internetplattformen, die unter anderem eine "seriöse und professionelle Zukunftsdeutung" anbieten, entgeltlich spirituelle Beratungen. Eine Genehmigung für ihre Nebentätigkeit hatte die Frau nicht.

Die Senatsverwaltung verlangte von der Klägerin bereits mit zwei Bescheiden aus Februar und April 2016, ihre Beratertätigkeit einzustellen. Zudem sollte sie rückwirkend eine Genehmigung beantragen. Außerdem forderte die Senatsverwaltung von der Frau, Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten zu geben.

Die Klägerin bestritt die ihr vorgeworfene Beratungstätigkeit und klagte gegen die Senatsverwaltung. Die Lehrerin sagte, sie habe allenfalls zeitweilig als Beraterin gewirkt, tue dies jetzt aber nicht mehr. Sie wolle zwei Bücher publizieren. Es handele sich dabei jedoch nicht um eine Nebentätigkeit, sondern nur um eine Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Kommunikation "teilweise außerhalb des logischen Systems".

Die Entscheidung des Gerichts

Die Richter wiesen die Klage der Lehrerin ab. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Senatsverwaltung davon ausgegangen, dass die Klägerin spirituelle Beratungsleistungen im Internet gegen Entgelt angeboten hat. Auch hatte das Gericht keine ernsthaften Zweifel daran, dass sie dies immer noch tue – auch wenn sie vor Gericht das Gegenteil behauptete. Das habe nicht überzeugt.

Das Gericht entschied: Eine Lehrerin darf ohne Nebentätigkeitsgenehmigung nicht entgeltlich als spirituelle Lebensberaterin tätig sein. Schriftstellerische Tätigkeiten sind zwar erlaubt. Der Dienstherr darf aber Auskunft über Art und Umfang verlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2020 (AZ: 5 K 95.17).

Für Nebenbeschäftigungen brauchen Lehrkräfte eine Genehmigung

Um nebenberuflich zu beraten, brauche die Lehrerin eine Nebentätigkeitserlaubnis. Ohne eine Genehmigung dürfe der Dienstherr der Klägerin die Tätigkeit untersagen.

Der Dienstherr habe auch ein Recht darauf, so das Gericht, über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten informiert zu werden. Schriftstellerische Tätigkeiten müssten zwar nicht genehmigt werden, sie müssten aber angezeigt werden, falls die Lehrerin hierfür ein Entgelt oder einen geldwerten Vorteil erhalte.

Die Klägerin bestätigte, Bücher veröffentlicht zu haben und weitere Veröffentlichungen zu planen. Unter diesen Umständen hätte die Senatsverwaltung einen begründeten Anlass gehabt, die Anzeigepflicht dieser Tätigkeit zu prüfen, erklärte das Gericht.

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