Masken- und Testpflicht an Schulen: Zwei Urteile zeigen Tendenzen auf

Schulrechtsfall

Die Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung an den Schulen beschäftigen die Gerichte weiter. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert anhand von zwei aktuellen Urteilen, welche Vorgaben Schülerinnen und Schüler wegen der bestehenden Hygienekonzepte an den Schulen hinnehmen müssen.

Die konkreten Fälle

Testpflicht trotz Gesundheitsgefahr?

Zwei Grundschülerinnen und Grundschüler aus Euskirchen wollten mittels eines Eilantrags dagegen vorgehen, dass in ihrer Schule Corona-Selbsttests eingesetzt werden, die Natriumazid enthalten. Die Antragstellenden haben sich vor allem darauf berufen, dass von der – unter Umständen trotz Aufsicht unsachgemäßen – Verwendung dieser Selbsttests durch Grundschülerinnen und Grundschüler eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgehen könnte. Deshalb wollten sie von der Testpflicht freigestellt werden und am Präsenz-Unterricht auch ohne Selbsttest teilnehmen dürfen.

Masken- und Testpflicht gefährdet das Kindeswohl?

Auch ein Geschwister-Pärchen wehrte sich mittels Eilanträgen gegen die Pflicht, auf dem Schulgelände einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und gegen die Pflicht, Corona-Tests für die Teilnahme am Präsenz-Unterricht vorzunehmen. Die Antragstellenden meinten, die an ihren Schulen (Grundschule beziehungsweise Gymnasium) angeordneten Infektionsschutz-Maßnahmen gefährdeten ihr Kindeswohl und das ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler. Sie hatten sich dabei insbesondere auf das Grundgesetz, die UN-Kinderrechtskonvention, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie § 1666 BGB berufen. Durch den Maskenzwang sei ein soziales Miteinander, wie es für die Entwicklung in der Altersgruppe der Antragstellenden normal und notwendig sei, unterbunden.

Die Entscheidungen des Gerichts

Für Präsenz-Unterricht darf negativer Selbsttest vorgeschrieben werden

Das Verwaltungsgericht in Aachen lehnte am 27. April 2021 (AZ: 9 L 241/21) den Eilantrag der beiden Antragstellenden aus Euskirchen ab. Hierzu entschied das Gericht: "Die in der Schule der Antragsteller verwendeten Selbsttests sind, auch wenn sie durch Grundschülerinnen und Grundschüler durchgeführt werden, nicht mit wesentlichen gesundheitlichen Risiken verbunden. Insbesondere gehen diese nicht von dem in der sogenannten Pufferlösung der Selbsttests enthaltenen Stoff Natriumazid aus." Die Konzentration dieses Stoffes liege bei der Hälfte des Grenzwertes. Dieser bezieht sich auf die Gefahren des Verschluckens und liegt bei einem Zwanzigstel des Grenzwertes für Haut- oder Augenkontakt – und damit insgesamt in einem unbedenklichen Bereich. Zudem seien die Schülerinnen und Schüler nicht gezwungen, sich mit den Selbsttests zu testen. Allerdings entfalle dann ihr Anspruch auf Präsenz-Unterricht. Dann müsse ein angemessener Distanz-Unterricht angeboten werden.

Eilanträge gegen Masken- und Testpflicht in Schulen abgelehnt

Auch das Verwaltungsgericht in Würzburg hatte am 23. April 2021 (AZ: W 8 E 21.546, W 8 E 21.548) die Eilanträge des Geschwister-Pärchens abgelehnt. Für die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem jeweiligen Gelände ihrer Schule aus gesundheitlichen Gründen sah das Gericht keine triftigen Gründe.

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