Löschung der "Beschäftigungshindernisse" bei Schulverwaltung?
Manche Schulverwaltungen führen Listen, auf denen die Personen verzeichnet sind, die sich nicht für den Schuldienst eignen. Dies kann auch ehemalige Lehrkräfte treffen, etwa wegen eines Disziplinarverfahrens. Können Betroffene die Löschung aus der Liste der "Beschäftigungshindernisse" verlangen?
Der konkrete Fall
Der Kläger arbeitet als Lehrer für das Land Rheinland-Pfalz. Er hatte mehrfachen Kontakt zu Schülerinnen. Mit ihnen hatte er WhatsApp Nachrichten – auch intimen und sexuellen Inhalts – ausgetauscht. Deshalb leitete der Dienstherr ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Der Vorwurf: Er habe mit seinem Verhalten insbesondere das Distanzgebot im Lehrer-Schüler-Verhältnis verletzt. Der Kläger habe das ihm als Lehrkraft obliegende Gebot zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz zu den in der schulischen Obhut stehenden Schülerinnen und Schülern schwerwiegend verletzt. Damit habe er das Vertrauen des Dienstherrn und der Eltern unwiederbringlich zerstört. Der Lehrer wurde auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Damit wurde auch das Disziplinarverfahren eingestellt.
Die Schulverwaltung vermerkte in einer Liste den Kläger dahingehend, dass dieser den Schulfrieden gestört habe und für den Schuldienst persönlich nicht geeignet sei. Diese Liste hat allein den Zweck, den für die Einstellung zuständigen Bediensteten bei einer späteren Bewerbung eines Betroffenen für eine erneute Einstellung in den Schuldienst einen Hinweis auf eine möglicherweise problematische Einstellungssituation zu geben. Der Ex-Lehrer verlangte die Löschung aus der Liste, hilfsweise die Befristung ihrer Speicherung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 23. Juni 2020 (AZ: 2 A 10264/20.OVG):
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz hat der Kläger für seine Klage kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Eintrag habe keine erkennbaren Nachteile für den Kläger. Zwar hatte er die Berufsfreiheit geltend gemacht, aber einen Nachteil hätte er erst, wenn er sich wirklich bewerben würde. Er hatte aber nichts dazu gesagt, dass er sich wieder für den Schuldienst bewerben wolle. Auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sah das Gericht nicht tangiert. Es käme auch nicht zu einer "Stigmatisierung". Alleine der Vermerk, der Kläger habe den Schulfrieden gestört und damit sei seine persönliche Nichteignung für ein bestimmtes Amt nachgewiesen, sei im Dienstverhältnis weder ehr- noch persönlichkeitsverletzend. Das Gericht verwies auch darauf, dass der Eintrag mit Blick auf die Geschehnisse berechtigt ist. Der Eintrag bleibt zudem in einem beschränkten, innerbehördlichen Raum. Nur die, mit Einstellungsverfahren betrauten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung hätten Zugriff darauf. Daher droht dem Kläger auch vor diesem Hintergrund kein Nachteil aus dem Eintrag in der Liste.
"Die Datenbank dient der Pflicht der Schulverwaltung, die in der Obhut der Schulen stehenden Schülerinnen und Schüler nicht sehenden Auges einer Gefährdung ihrer Entwicklung durch für das Lehramt ungeeignetes Personal auszusetzen", so das Gericht.