Hochbegabung schützt vor Strafe nicht - Fall des Monats 05/2016

Schulrechtsfall

Die Hochbegabung eines Schülers ist kein Grund, von einem angedrohten Schulausschluss wegen Tätlichkeiten abzusehen. Zumindest dann nicht, wenn die Schule den Jungen individuell förderte und somit keine Unterforderung vorgeschoben werden kann. So urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 18 K 5820/14).

Der hochbegabte Schüler fiel bereits kurz nach seinem Übertritt aufs Gymnasium auf. Allerdings ausschließlich negativ: Er schlug seine Mitschüler und ging sogar Lehrkräfte verbal und körperlich an. Neben seiner Hochbegabung attestierte ein Gutachten dem Kind auch einen Förderbedarf in seiner emotionalen und sozialen Entwicklung. Alle erzieherischen Mittel, das Verhalten des Unruhestifters zu ändern, schlugen fehl. Die Schule schloss ihn gar von einer Klassenfahrt aus, weil er zwei Mitschülerinnen körperlich angriff. Zuletzt malte er seine Klassenkameraden als Schweine und gab ihnen Schimpfnamen. Als eine Mitschülerin ihm das Blatt entreißen wollte, schlug der Störenfried sie heftig in den Rücken. Die Schule drohte daraufhin, den Jungen zu entlassen. Das wollte die Familie des Schülers aber nicht hinnehmen. Wegen seiner Hochbegabung sei diese Androhung unverhältnismäßig und überzogen. Vielmehr sei die Schuld bei der Schule zu suchen, die den Jungen nicht ausreichend gefördert habe und somit sein Verhalten durch Unterforderung heraufbeschwor. Die Schule sah das anders und der Fall ging vor Gericht.

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