Fall des Monats: Einsatz von Medien im Unterricht
Oberstudiendirektor Müller führt im Sprachunterricht Clips von YouTube vor, um den Schülerinnen und Schülern die Sprachen anschaulicher vermitteln zu können. Ist der Einsatz von Medien im Unterricht bedenkenlos möglich?
Oberstudiendirektor Müller unterrichtet Französisch und Spanisch am Albrecht-Dürer-Gymnasium in Donaustein. Um seine Schülerinnen und Schüler mit digitalen Medien vertraut zu machen, setzt Herr Müller im Grund- und Leistungskurs Spanisch Clips von YouTube ein. Er speichert die Kurzfilme auf seinem Rechner und führt sie dann der Klasse vor. In seinem Kollegium berichtet Herr Müller in der Abschlusskonferenz, wie gut sich diese Clips im Unterricht eignen, da sie nach seiner Erfahrung motivierend und authentisch sind und viele Sprechanlässe bieten. Nachdem in der weiteren Diskussion zu den Arbeitsformen im Kollegium Bedenken hinsichtlich der urheberrechtlichen Rechtmäßigkeit der Verwendung der Clips aufkommen, möchte der Rektor des Gymnasiums wissen, ob und in welcher Form mit Medien im Unterricht unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten bedenkenlos gearbeitet werden kann.
Kurzantwort
Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen grundsätzlich weder vervielfältigt noch öffentlich verwendet werden, soweit keine Genehmigung des Urhebers vorliegt oder einer der im Urheberrechtsgesetz genannten Ausnahmefälle besteht. Privilegiert ist die Verwendung von kleinen Teilen von Werken, einzelnen Artikeln aus Zeitschriften und Büchern beim Unterricht im Klassenverband. In Grenzen gilt dieses Sonderrecht auch bei aktuellen Tagesfragen, Aufzeichnung von Funk- und Fernsehsendungen, öffentlichen Reden, bei Schulfunksendungen und Zitaten. Medien aus dem Internet, wie zum Beispiel Filme von YouTube, sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur im Rahmen der jeweiligen Nutzungslizenz verwendet werden. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von YouTube nur das Abspielen per Livestream erlauben, dürfen die Clips nicht gespeichert werden.
Rechtliche Fragen im Einzelnen
Bei der Verwendung von Medien im Unterricht sind diverse Gesetze und Verordnungen zu beachten. Normierungen ergeben sich zum Beispiel aus dem Urheberrechtsgesetz, dem Jugendschutzgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Erziehungs- und Unterrichtsgesetz. Zudem haben die Kultusminister in einigen Bundesländern durch Erlasse weitere Ausgestaltungen vorgenommen. Vorliegend wollen wir uns auf die Darstellung der urheberrechtlichen Rahmenbedingungen bei der Verwendung von Medien im Unterricht beschränken. Zunächst gilt es dabei nach den verschiedenen Werkformen, die im Urheberrechtsgesetz (UrhG) in § 2 Abs. 1 UrhG genannt werden, zu unterscheiden. Regelmäßig werden im Unterricht folgende Werkformen beziehungsweise Kombinationen dieser verwendet:
- Sprachwerke (Text und Computerprogramme)
- Tonwerke
- Lichtbildwerke
- Filmwerke
Urheberrechtlicher Schutz
Zur Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang Werke im Unterricht genutzt werden dürfen, sind zunächst folgende Regeln zu beachten: Jedes Werk mit einer eigenen geistig-schöpferischen Höhe genießt einen urheberrechtlichen Schutz. Das hat zur Folge, dass ein Kopieren und eine Veröffentlichung durch Dritte der vorherigen Genehmigung des Berechtigten (Urhebers oder Lizenznehmers) bedarf. Zudem hat der Urheber nach § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Entsprechend sollte bei jedem genutzten Werk die Quelle angegeben werden. Zur Klärung der gestellten Frage ist zunächst zwischen dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der Öffentlichen Wiedergabe zu unterscheiden.
Vervielfältigungsrecht
Nach §§ 15, 16 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke. Dabei findet eine Vervielfältigung schon allein durch den Kopiervorgang statt, unabhängig davon, ob eine weitere Person Einblick in das kopierte Werk hat. Vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Urhebers ist nach § 53 UrhG das Kopieren einzelner Vervielfältigungsstücke zu ausschließlich privaten Zwecken ausgenommen. Das gilt allerdings nicht für Musiknoten, vollständige Bücher, Zeitschriften und Computerprogramme. Bei Computerprogrammen darf eine Sicherungskopie für den privaten Gebrauch hergestellt werden, wenn der Kopierschutz nicht umgangen wird (§§ 69, 95 UrhG). Im schulischen Umfeld ergeben sich weitere Ausnahmen von dem grundsätzlichen Vervielfältigungsverbot. Die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke ist (teilweise) erlaubt bei:
- Schulfunksendungen Schulfunk- und Schulfernsehsendungen dürfen nach § 47 UrhG bis zum Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahres auf Bild- und Tonträger übertragen und im Unterricht eingesetzt werden.
- Öffentliche Reden Öffentliche Reden, die bei öffentlichen Versammlungen oder bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten oder durch Presse, Funk und Fernsehen verbreitet worden sind, dürfen nach § 48 UrhG kopiert beziehungsweise aufgezeichnet und im Unterricht eingesetzt werden, soweit keine Sammlung von Reden des gleicher Autors erstellt wird.
- Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren Nachrichten, die durch Presse und Funk verbreitet worden und nicht namentlich als Beiträge eines Autors gekennzeichnet sind, dürfen nach § 49 UrhG aufgezeichnet, vervielfältigt und im Unterricht eingesetzt werden, soweit es sich um kurze Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Unter einem Werk geringen Umfangs wird in der Regel ein Druckwerk von maximal 25 Seiten und maximal 25 Prozent des Gesamtwerks (bei Musikeditionen sechs Seiten) oder ein Film beziehungsweise Musikstück von maximal fünf Minuten Länge und maximal 12 Prozent des Gesamtwerks verstanden.
- Berichterstattungen über Tagesereignisse Tagesereignisse, die durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern veröffentlicht wurden, dürfen nach § 50 UrhG kopiert und für den Unterricht benutzt werden. Dabei muss die Verwendung jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tagesereignis (etwa eine Woche) stehen.
- Zitaten Zulässig ist nach § 51 UrhG auch die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Im Umkehrschluss ist § 53 UrhG so auszulegen, dass eine Nutzung von Vervielfältigungsstücken außerhalb des eigenen Privatbereichs oder der genannten Ausnahmefälle grundsätzlich nicht zulässig ist. Entsprechend verbietet sich grundsätzlich auch eine Nutzung dieser Stücke im Unterricht. Dies gilt auch, wenn die Vervielfältigungsstücke durch Dritte hergestellt und im Unterricht verwendet werden.
Öffentliche Wiedergabe
Die Öffentliche Wiedergabe von Werken im Klassenverband ist nach § 52 UrhG grundsätzlich zulässig. Dies gilt jedoch nur im Klassenverband. Bei Schulveranstaltungen oder klassenübergreifenden Veranstaltungen stellt die Wiedergabe von Funk-, Fernsehsendungen und Filmen eine öffentliche Aufführung dar (§ 53 Abs. 3 UrhG). Für die Wiedergabe im Unterricht normiert § 52a Abs. 2 UrhG explizit für den Schulgebrauch, dass Werke, die eigens für den Schulgebrauch hergestellt wurden (beispielsweise Unterrichtsbücher), nur in dem Rahmen der Berechtigung genutzt werden dürfen. Deshalb müssen beispielsweise Klassensätze erworben werden. Filmwerke für Unterrichtszwecke dürfen grundsätzlich nur vorgeführt werden, wenn eine so genannte Schullizenz (die Medienzentren und Landesmediendienste verfügen in der Regel über entsprechend lizensierte Werke) vorliegt.
Virtuelle Medien
Medien aus dem Internet, wie zum Beispiel Filme von YouTube, sind urheberrechtlich geschützt, soweit sie nicht unter einer freien Nutzungslizenz stehen. Letzteres ist zum Beispiel bei Artikeln der Enzyklopädie Wikipedia der Fall, die unter der GNU Public Lizenz steht. Im Einzelfall sollte jedoch geprüft werden, welche Nutzungsrechte der Internetseiteninhaber einräumt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von YouTube erlauben nur das unmittelbare Ansehen per Livestream. Entsprechend dürfen die Clips nicht gespeichert und anschließend im Unterricht abgespielt werden.
Fazit
Die Veröffentlichung kleiner Teile eines Werkes sowie einzelner Artikel aus Zeitungen oder Zeitschriften im Unterricht des Klassenverbandes ist grundsätzlich zulässig, soweit es sich nicht um Musiknoten handelt. Medien, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, dürfen nur in dem Rahmen genutzt werden, den der Berechtigte, in der Regel ein Verlag, vorgibt. Zur Unterrichtung von aktuellen Tagesfragen ist es zudem erlaubt, Funk- und Fernsehsendungen aufzuzeichnen und soweit ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang vorliegt, im Klassenverband vorzuführen. Öffentliche Reden dürfen aufgezeichnet und im Unterricht eingesetzt werden, soweit sie keine Sammlung von Reden des gleichen Autors darstellen. Auch Kurz-Zitate können verwendet werden. Außerdem ist es grundsätzlich zulässig, Schulfunksendungen bis zum Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahres auf Bild- und Tonträger zu übertragen und im Unterricht einzusetzen. Medien aus dem Internet dürfen nur in den Grenzen der jeweils eingeräumten Nutzungsrechte verwendet werden.
Zusatzinformationen
Im Web
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Mediaculture-Online.de
Das Portal zur Medienbildung bietet Interessierten Informationen zum Urheberrecht zur Orientierung für Schule und Bildungsarbeit an.
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YouTube
YouTube ist eine Plattform für Online-Videos und wurde im Februar 2005 gegründet. Die Videos können kommentiert und bewertet werden.
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GNU
Das GNU-Projekt wurde Ziel gegründet, ein vollständig freies Betriebssystem zu entwickeln und informiert über freie Lizenzen im Internet.
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Creative Commons
Auch auf der Internetplattform Creative Commons werden Informationen zu freien Lizenzen erläutert und angeboten.
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wikipedia.de: Urheberrecht
Allgemeine Informationen zum Urheberrecht mit weiterführenden Links stellt wikipedia zur Verfügung.
Der Fall des Monats
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Fall des Monats - Archiv
Seit Juni 2005 stellen wir Ihnen in der Rubrik "Der Fall des Monats" immer zum Monatsbeginn einen fiktiven Fall aus der Schulpraxis und seine rechtlichen Hintergründe vor. Im Archiv finden Sie alle bisher erschienenen "Fälle des Monats".