Einstufung nach TVöD: Anerkennung von lehrender Tätigkeit im Ausland

Schulrechtsfall

Wenn Lehrerinnen und Lehrer im Ausland arbeiten, kann es bei der Anrechnung dieser Tätigkeiten zu Problemen kommen. Die Auslandstätigkeit kann etwa Einfluss auf die Einstufung für Lehrkräfte nach Entgelttabelle haben.

Der konkrete Fall

Die deutsche Lehrerin wurde 2014 vom Land Niedersachsen eingestellt und war zuvor siebzehn Jahre lang in Frankreich als Lehrerin tätig gewesen. Bei ihrer Einstufung in die Entgelttabelle wurden ihr aber nur drei Jahre ihrer Auslandstätigkeit angerechnet. Dagegen wandte sie sich vor den deutschen Arbeitsgerichten. Letztlich legte das Bundesarbeitsgericht diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vor.

Die Entscheidung des Gerichts

Lehrtätigkeit im Ausland muss anerkannt werden

Die Luxemburger Richter bewerteten mit ihrer Entscheidung vom 23. April 2020 (AZ: C-710/18) eine deutsche Regelung, wonach nur maximal drei Jahre anzuerkennen sind, als nicht EU-rechtskonform. Dies sei ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Deutschland darf also die gleichwertigen Vordienstzeiten einer Lehrerin oder eines Lehrers bei der Einstufung nach dem TVöD nicht nur teilweise anrechnen.

Der EuGH machte deutlich, dass die Lehrtätigkeit in Frankreich anerkannt werden muss. Die bisherigen entsprechenden Regeln in Deutschland sind nicht mit dem EU-Recht vereinbar, so der EuGH. Für die Ermittlung der Höhe des Entgelts einer Lehrperson müssten die Vordienstzeiten, die sie in einem anderen Mitgliedstaat absolviert hat, anerkannt werden. Dies ergebe sich schon aus dem Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU. Andernfalls würden Lehrerinnen und Lehrer davon abgehalten werden, mehr als drei Jahre in einem anderen EU-Staat als Lehrkraft tätig zu sein.

In diesem konkreten Fall war die von der Lehrerin in Frankreich erworbene Berufserfahrung vom Land Niedersachsen ausdrücklich als im Wesentlichen gleichwertig anerkannt worden. Daher müssten diese gleichwertigen Vordienstzeiten in einem anderen Mitgliedstaat auch bei der Einstufung anerkannt werden. Ansonsten würde die Arbeitnehmerfreizügigkeit weniger attraktiv gemacht und diese Freiheit beeinträchtigt werden (Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV).

Verstoß gegen Unionsrecht ist nicht gerechtfertigt

Dieser Verstoß gegen das Unionsrecht könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, die Gleichbehandlung von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmenden sicherzustellen, indem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei wiederholten Befristungen der Stufenaufstieg ermöglicht werde. Um diese Gleichbehandlung sicherzustellen, sei es eben nicht erforderlich, die gleichwertige Berufserfahrung teilweise auszuschließen. Außerdem verlange der Grundsatz der Gleichbehandlung keineswegs, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmende im Vergleich zu einer solch anderen Kategorie von Arbeitnehmerinnen und -nehmern bevorzugt werden. Daran werden sich die deutschen Arbeitsgerichte nunmehr orientieren. Es kann sich also für Betroffene lohnen, ihre Ansprüche zu überprüfen.

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