E-Zigarette an Schulen - Fall des Monats 10/2014
Auch E-Zigaretten fallen unter das Rauchverbot des hessischen Schulgesetzes, urteilte das Verwaltungsgericht Gießen und gab damit einem Schulleiter Recht (Az. 5 K 455/12.GI).
Sie dampft schließlich und raucht nicht. Daher sei die E-Zigarette nicht vom Gesetz erfasst, wenn lediglich eine Flüssigkeit verdampft. Im geschlossenen Lehrerzimmer sei er auch kein schlechtes Vorbild für die Schülerinnen und Schüler. Das meint zumindest ein Marburger Lehrer und klagte gegen seinen Schulleiter. Dieser hatte E-Zigaretten auf dem Schulgelände ganz verboten.
Entscheidung im Fall des Monats Oktober 2014
Das Verwaltungsgericht Gießen aber wies die Klage ab und gab dem Schulleiter Recht (Az. 5 K 455/12.GI). Auch E-Zigaretten würden unter das Rauchverbot des hessischen Schulgesetzes fallen. Die Vorschrift habe nicht nur den Sinn, Nichtraucher vom Passivrauchen zu schützen - es soll auch risikobehaftetem Verhalten vorbeugen. Die Schulvorschrift gehe damit erheblich weiter als das Nichtraucherschutzgesetz.
Was die Gesundheitsschädlichkeit angeht, so stehe nach Ansicht des hessischen Gerichts die E-Zigarette der herkömmlichen Version in nichts nach: "Das Urteil stützt sich unter anderem auf die Empfehlung des Bundesinstituts für Risikobewertung, welche besagt, dass die E-Zigarette mit einer normalen Zigarette gleichzusetzen sei, zumindest was die Risikoabschätzung angeht", so Rechtsanwältin Jetta Kasper von der Deutschen Anwaltshotline. Das Rauchen von E-Zigaretten widerspreche zudem auch anderen Teilen des hessischen Schulgesetzes. So ist etwa die Schule für die körperliche Unversehrtheit ihrer Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Zudem würden Lehrkräfte eine Vorbildfunktion erfüllen und ein achtungs- sowie vertrauenswürdiges Verhalten vorleben. Das könne nur mit dem strikten Rauchverbot angewendet werden.
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