Distanz-Unterricht: Anspruch auf Video-Unterricht nach Stundenplan?

Schulrechtsfall

Auch wenn die Grundschulen in vielen Bundesländern seit dem 22. Februar wieder teilweise geöffnet sind, muss der Unterricht in den meisten Klassenstufen der Sekundarstufen weiterhin vollständig im Homeschooling organisiert werden. Haben die Schülerinnen und Schüler in dieser Zeit einen Anspruch auf Distanz-Unterricht nach Stundenplan?

Der konkrete Fall

Die Eltern von vier Schülerinnen und Schülern aus unterschiedlichen Jahrgangsstufen eines Gymnasiums wollten eine Beschulung in Unterrichtsform. Da ein Schulbetrieb in Präsenzform zurzeit nicht möglich sei, müsse daher ein Distanz-Unterricht nach Stundenplan stattfinden. Es reiche nicht aus, Lernmaterialien auf Plattformen einzustellen. Vielmehr müssten Chat-Tools für den Video-Unterricht genutzt werden. Bei der Entscheidung ging es demnach um die Frage, ob es einen Anspruch auf Distanz-Unterricht im Umfang des Stundenplans gibt.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Schulen haben grundsätzlich Gestaltungsfreiheit, wie sie den Bildungsauftrag umsetzen. Das gilt auch in Corona-Zeiten. Während der pandemiebedingten "Schulschließungen" gibt es daher keinen Anspruch auf Beschulung mittels Video-Unterricht im Umfang des jeweiligen Stundenplans. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Januar 2021 (AZ: RN 3 E 21.34) verweist das Rechtsportal des Deutschen Anwaltsvereins (DAV), anwaltsauskunft.de.

Kein Anspruch auf Distanz-Unterricht nach Stundenplan

Die Begründung des Gerichts: Der Antrag an sich war schon unzulässig. Die Eltern hatten sich direkt an das Gericht gewandt, statt zuerst mit der Schule zu sprechen. Aber auch sonst hätte der Antrag keinen Erfolg gehabt. Dem Staat steht bei der Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens aufgrund des Bildungsauftrags eine umfassende Gestaltungsfreiheit zu, so das Gericht. Dazu gehört auch die Ausgestaltung des Distanz-Unterrichts. Dies bezieht sich auch auf die Auswahl der Kommunikationstechnik, mit der die jeweilige Schule dies gewährleistet. Es ist eine schulinterne Organisationsmaßnahme, die den Unterrichtsbetrieb betrifft.

Solange die Rechte der Schülerschaft und der Eltern nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden, haben sie insoweit keinen Anspruch gegen den Staat, so das Gericht weiter. Anders hätte es etwa bei unzumutbaren Nachteilen oder eindeutig rechtswidrigen Maßnahmen ausgesehen. Im konkreten Fall gab es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schule bei Ausgestaltung des Distanz-Unterrichts ihren Gestaltungsrahmen überschritten hat. Es war auch nicht erkennbar, dass die Pflicht, für eine leistungsfähiges Schulwesen zu sorgen, evident verletzt worden wäre.

In Kooperation mit

Deutsche Anwaltauskunft

Der "Fall des Monats" wird angeboten in Zusammenarbeit mit der Deutschen Anwaltauskunft, dem Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV).