Corona: Unterrichtsausschluss bei Verstoß gegen die Maskenpflicht?
Dürfen Schülerinnen und Schüler bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht vom Unterricht ausgeschlossen werden? Und welche Anforderungen müssen Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht erfüllen? Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen geben nun Antworten auf diese Fragen.
Rechtliche Regelungen am Beispiel der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
In der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist geregelt, dass beim Aufenthalt in Schulgebäuden, auf dem Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Ausnahmen gelten für jüngere Schülerinnen und Schüler, bestimmten Unterricht mit Förderschwerpunkten und beim Essen und Trinken in der Schule. Die Pflicht besteht also auch an Berufsschulen. Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen dazu: "Der Verordnungsgeber muss nicht deshalb auf die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichten, weil aus Sicht einiger Wissenschaftler allenfalls eine normale, übliche Epidemie vorliegt, die mit einer Grippewelle vergleichbar ist."
Gesundheitsgefahren wegen der Maskenpflicht?
Das Gericht beschäftigte sich auch mit vermeintlichen Gesundheitsrisiken durch das Tragen einer Maske. Auch wenn im Internet Studien kursieren, die Gesundheitsgefahren und psychische Folgen durch die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in den Schulen sehen, habe dies keinen Einfluss auf das Ergebnis des Eilverfahrens gehabt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei nicht erkennbar, dass diese drohenden psychovegetativen Folgen in Häufigkeit und Intensität ein Gewicht erreichen könnten, welches an die großen Gefahren für die Bevölkerung durch die weitere Verbreitung des Corona-Virus heranreiche. Diese Gefahren aber würden sich vergrößern, wenn auf das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in infektionsträchtigen Situationen verzichtet werde.
Es sei zudem zu erwarten, dass auch ein Absehen von der Maskenpflicht ein signifikantes psychisches Stresserleben für breite Bevölkerungsgruppen begründe. Hiervon betroffen wären unter anderem Covid-19 Erkrankte sowie Angehörige, Freunde oder Bekannte von an Covid-19-Verstorbenen. Ebenfalls seien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitswesens betroffen.
Gerichtsentscheidungen zum Verstoß gegen die Maskenpflicht
Schulausschluss wegen Maskenverweigerung bestätigt
Wer gegen die Maskenpflicht verstößt, riskiert einen Schulverweis, entschied das Verwaltungsgericht Münster am 04. Dezember 2020 in zwei Fällen (AZ: 5 L 1019/20, 5 L 1027/20). Und das sächsische Oberverwaltungsgericht urteilte am 07. Dezember 2020, dass eine Maskenpflicht an Schulen grundsätzlich angeordnet werden kann. Dies gilt auch für Berufsschulen. Das Gericht in Bautzen äußerte sich dabei zu den psychischen Folgen dieser Pflicht, das Gericht in Münster zu den Voraussetzungen eines Attestes.
Zwar hatten im Falle des Verwaltungsgerichts Münster die Schülerinnen und Schüler mehrere ärztliche Atteste vorgelegt. Danach bestehe bei ihnen "eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physiologischen Atem- und Kreislauffunktion", "die durch ständiges Einatmen von CO2-reicher Luft unter der Mund-/Nasenbedeckung" entstehe, es "aus gravierenden medizinischen Gründen" nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei, "eine Gesichtsmaske oder ein Face-Shield zu tragen" beziehungsweise es "bedingt durch eine Hauterkrankung nicht möglich sei, eine Mund-/Nasenbedeckung zu tragen".
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erfüllten die vorgelegten Atteste aber nicht die Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest zur Befreiung von der sogenannten Maskenpflicht.
Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht müssen Anforderungen genügen
Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Maske hervorrufe und woraus diese im Einzelnen resultierten, urteilten die Müsteraner Richterinnen und Richter. Mögliche relevante Vorerkrankungen seien konkret zu benennen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage die attestierende Ärztin oder der attestierende Arzt zu der Einschätzung gelangt sei.
Diesen Anforderungen hätten die Atteste hier nicht genügt, so das Gericht weiter. Erstens würden die gesundheitsschädigenden Folgen weder fundiert belegt noch werde zweitens dargelegt, ob die angenommenen Beeinträchtigungen auch bei der für Grundschülerinnen und Grundschüler relativ kurzen Tragedauer zu befürchten seien. Vielmehr würde das Tragen einer Maske nur ganz allgemein beurteilt, ohne einen Bezug zum Schulalltag herzustellen. Das reichte eben nicht.