Corona: Keine Freistellung von Lehrkräften vom Präsenzunterricht

Schulrechtsfall

Die Schulen waren wochenlang geschlossen, nun beginnt wieder der Unterricht. Manche Lehrerinnen und Lehrer sorgen sich um ihre eigene Gesundheit, da fraglich ist, ob die Hygienemaßnahmen wirklich eingehalten werden können. Können Lehrkräfte sich auf Corona berufen und die Teilnahme am Präsenzunterricht verweigern?

Schulrechtsfall 1

Die Konrektorin einer Grundschule wollte erreichen, dass sie vom Präsenzunterricht freigestellt wird. Ihr Dienstherr solle erst eine nach ihrer Auffassung unabdingbar notwendige erneute Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz durchführen. Durch die Corona-Pandemie seien veränderte Umstände entstanden und der Dienstherr müsse vor Wiederaufnahme des Schulbetriebs ein Konzept für ihre Schule erstellen und alle Lehrkräfte und Eltern darüber informieren. Die Corona-Pandemie berge unwägbare gesundheitliche Gefahren.

Deshalb, so die Lehrerin, sei eine Überprüfung ihres Arbeitsplatzes durch eine medizinische oder virologische Fachkraft und die Anpassung an besondere Schutzmaßnahmen erforderlich. Der Hygieneplan für die Schulen werde den besonderen Anforderungen einer Grundschule nicht gerecht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Gießen hat am 5. Mai 2020 (AZ: 5 L 1592/20.GI) entschieden, dass die Konrektorin  nicht vom Präsenzunterricht freigestellt wird. Das Gericht konzentrierte sich in diesem Fall darauf, dass derzeit noch nicht feststehe, wann und unter welchen Bedingungen die Grundschulen in Hessen wieder öffnen und welche Vorsorgemaßnahmen von den Schulbehörden ergriffen werden. Erst wenn diese Entscheidungen gefallen seien, komme eine gerichtliche Überprüfung in Betracht, ob tatsächlich die Gesundheit der Lehrerin durch den Präsenzunterricht gefährdet sei.

Schulrechtsfall 2

Eine andere Begründung kam später vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) 14. Mai 2020 (AZ: 1 B 1308/20). Demnach seien die Vorkehrungen an den hessischen Schulen ausreichend. Der VGH in Kassel verpflichtete eine beamtete Grundschullehrerin auch während der Corona-Pandemie zum Präsenzunterricht.

Die verbeamtete Lehrerin wollte es dem Land Hessen anlässlich der Covid-19-Pandemie untersagen lassen, sie zum Präsenzunterricht heranzuziehen. Zunächst sollten von ihr näher bezeichnete Arbeitsschutzmaßnahmen (insbesondere schulbezogene Gefährdungsbeurteilung, Schutzkonzept und dessen Umsetzung sowie die schriftliche Dokumentation) getroffen werden.

Die Entscheidung des Gerichts

Für den VGH sind an der Schule sowohl unter beamtenrechtlichen Fürsorgeaspekten als auch unter arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten hinreichende Vorkehrungen getroffen worden. Eine Gefährdung nicht nur der Schülerinnen und Schüler, sondern auch der Lehrkräfte sei minimiert. Das Land Hessen hatte zwischenzeitlich Schutzmaßnahmen für ein stufenweises "Anfahren" des Unterrichts erlassen.

Das Gericht sah auch das Recht einer oder eines Beamten zur Verweigerung seiner Arbeits- oder Dienstleistung als sehr eingeschränkt. Das gelte selbst bei einer unterstellten Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen. Allein, wenn die Arbeits- oder Dienstleistung hierdurch unzumutbar sei, etwa eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben bedeute, bestünde das Recht zur Verweigerung.

Dies war hier aber nicht der Fall. Die infektionsschutzrechtlichen Regelungen sehen vor, dass der Unterricht in zahlenmäßig reduzierten Gruppen stattfindet, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Auch darf die Gruppengröße in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene sind ebenfalls einzuhalten. Auch gab es für den Präsenzunterricht an der Schule einen Hygieneplan. Dieser sah vor, welche grundsätzlichen Hygieneregeln mit den Kindern besprochen und eingeübt werden sollen.

Wer seine Rechte überprüfen lassen möchte, findet neben anderen Rechtsinformationen auch eine Anwaltssuche auf dem Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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