Berufsschule: Gastschul-Beiträge für Beschulte aus anderer Gemeinde?

Schulrechtsfall

Berufsschulklassen zu füllen ist deutlich schwieriger geworden. Daher hat nicht jede zuständige Berufsschule ein Interesse daran, dass Beschulte in einer anderen Gemeinde auf die Berufsschule gehen. Andersherum würden auch der Gemeinde der unzuständigen Schule Kosten entstehen. Ab wann muss eine Gemeinde Gastschul-Beiträge zahlen, wenn die Berufsschülerinnen und Berufsschüler eine Berufsschule einer anderen Gemeinde besuchen?

Der konkrete Fall

In dem Fall klagte die Universitätsstadt Gießen gegen den Lahn-Dill-Kreis wegen Zahlung von Gastschul-Beiträgen für mehrere Berufsschülerinnen und Berufsschüler. Sie hatten im Lahn-Dill-Kreis ihre Ausbildungsstelle, besuchten aber nicht die für sie eigentlich zuständige Berufsschule im Lahn-Dill-Kreis, sondern eine Berufsschule in Gießen.

Der Lahn-Dill-Kreis verweigerte die Zahlung der Beiträge. Er sei nur dann zu einer Zahlung verpflichtet, wenn den Schülerinnen und Schülern der Besuch einer Berufsschule in Gießen zuvor durch die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger gestattet worden sei. Das war aber nicht geschehen. Ließe man allein den faktischen Besuch einer ausbildungsgebietsfremden Schule zur Begründung eines Anspruchs auf Gastschul-Beiträge ausreichen, so könnte der örtlich zuständige Schulträger gegen seinen Willen mit einer Verpflichtung zur Zahlung von Gastschul-Beiträgen belastet werden. Für den Schulträger sei es aber von zentraler Bedeutung, dass die Berufsschülerinnen und Berufsschüler in seinem Schulbezirk beschult würden, da nur so ein umfangreiches Angebot an Fachklassen für viele Ausbildungsberufe angeboten werden könne.

Die Entscheidung des Gerichts

Gastschul-Beiträge muss die eine Gemeinde an die andere nur dann zahlen, wenn der Besuch der Gastschülerinnen und Gastschüler auch tatsächlich in einem Verfahren gestattet wurde. Lässt die eine Schule einfach so den Besuch zu, geschieht dies auf eigene Kosten. Das Rechtsportal www.anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. März 2022 (AZ: 7 K 5050/19.GI).

Keine Gastschul-Beiträge für Berufsschülerinnen und Berufsschüler ohne formale Gestattung

Mit dem bloßen, vorher nicht gestatteten Besuch einer "auswärtigen" Schülerin oder eines "auswärtigen" Schülers werde ein Gastschulverhältnis noch nicht begründet. Dann müssten auch keine Gastschul-Beiträge gezahlt werden.

Es liege nicht im Belieben der jeweiligen Berufsschule, Schülerinnen und Schüler, für deren Beschulung sie nicht zuständig sei, aufzunehmen und diese hierdurch zu "Gastschülerinnen und Gastschülern" zu machen. Über die Aufnahme als Gastschülerin oder Gastschüler dürfe nur die Schulaufsichtsbehörde im Wege des Gestattungsverfahrens entscheiden. Diese müsse sich dann mit dem Schulträger ins Benehmen setzen. Die Schulen selbst seien hierzu nicht berechtigt, besäßen somit nicht die dafür notwendige Kompetenz.

Schulleitungen, die sich über diese rechtlichen Vorgaben hinwegsetzen, handelten pflichtwidrig und machten sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.

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