Ausschluss von der Klassenfahrt nach Fehlverhalten?

Schulrechtsfall

Ein Schüler fällt bereits vor einer Klassenfahrt mehrmals durch schlechtes Benehmen und Missachtung von Lehreranweisungen auf. Darf er deshalb von einer bevorstehenden Klassenfahrt ausgeschlossen werden?

Der konkrete Fall

Ein Sechstklässler einer Gesamtschule im Kreis Heidelberg wurde wegen mehrmaligen Fehlverhaltens von einer bevorstehenden Klassenfahrt ausgeschlossen. Dagegen klagten er und seine Eltern vor dem Verwaltungsgericht Aachen (Az. 9 L 752/19).

Der Junge war bereits im Vorfeld der Klassenfahrt durch acht Klassenbucheinträge innerhalb eines Monats wegen schlechten Benehmens aufgefallen. Die Schulleitung schaltete daraufhin einen Sonderpädagogen ein, der sich mit ihm und vier Mitschülern über die Auseinandersetzungen unterhielt. Das Gespräch wurde von dem Jungen jedoch mehrmals unterbrochen – unter anderem dadurch, dass er seine Schuhe auszog und sie einem seiner Mitschüler gegen die Nase hielt. Aus diesem Grund brachte der Sonderpädagoge den Jungen in einen nahen Unterrichtsraum und forderte ihn auf zu warten. Während der Sonderpädagoge das Gespräch mit den Mitschülern weiterführte, verließ der Sechstklässler die Schule ohne vorherige Rücksprache. Als er im Rahmen des Elternsprechtags unter Anwesenheit seiner Eltern darauf angesprochen wurde, stellte der Schüler klar, dass er keinen Redebedarf sähe. Das sah das Kollegium Anfang Juni 2019 zum Anlass, den Schüler in einer Teilkonferenz wegen Missachtung von Lehreranweisungen von der Klassenfahrt, die für Anfang Juli geplant war, auszuschließen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Aachen stellte sich nun auf die Seite der Pädagogen. Die Ordnungsmaßnahme sei besonders vor dem Hintergrund der Klassenbucheinträge und den Schilderungen der beteiligten Lehrkräfte sowie des Sonderpädagogen rechtmäßig. Denn dort habe der Schüler gezeigt, dass er kaum oder nicht dazu bereit wäre, auf Anweisungen der Lehrer zu hören. Der Schüler und seine Eltern beriefen sich im Verfahren darauf, dass die Schilderungen nicht zutreffen würden und ungerecht seien. Eine eigene Schilderung zu den Vorfällen wiesen sie jedoch nicht vor.

Letztendlich sind Lehrkräfte insbesondere bei Klassenfahrten darauf angewiesen, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Anweisungen befolgen, damit sie ihrer Aufsichtspflicht nachkommen können. Deshalb ist Fehlverhalten laut Gericht besonders ernst zu nehmen. Besonders, wenn Eltern und Schule nicht zusammenarbeiten würden, damit sich das Verhalten eines Schülers oder einer Schülerin ändert, sei es rechtens, rein pädagogische Maßnahmen früher aufzugeben und stattdessen auf Schulordnungsmaßnahmen zurückzugreifen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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