Kurzantwort

Strafrechtlich primär verantwortlich sind diejenigen Personen, welche die Inhalte produzieren. Die Schulleitung treffen hinsichtlich der Schulhomepage allerdings Kontrollpflichten, wobei diese aber teilweise auf andere Lehrkräfte übertragen werden können. In Eigenverantwortung erstellte Schülerhomepages auf dem Schulserver sind im Hinblick auf die Haftung der Schule kritisch.

Ausführliche Antwort

Vorbemerkung

Die Beantwortung der vorgenannten Frage hängt entscheidend davon ab, welche Personen tätig werden. Pauschale Aussagen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit - wie man sie immer wieder im Internet findet - sind deshalb nicht möglich.

Informationen auf der Schulhomepage

Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Ersteller

Verantwortlich für die Informationen auf einer Schulhomepage sind zunächst und primär diejenigen Personen, welche die jeweiligen Inhalte (zum Beispiel von den Lehrkräften zusammengestellte Angaben zur Geschichte, zum Lehrangebot, zu Projekten oder zu Aktivitäten einzelner Schulklassen etc.) produzieren. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass jedermann für seine eigenen Handlungen verantwortlich ist. Die strafrechtliche Haftung setzt dabei häufig ein vorsätzliches Handeln voraus, lässt in vielen Fällen (z.B. bei der Verbreitung jugendgefährdender Inhalte) jedoch auch fahrlässiges Verhalten genügen. Online gilt insoweit also nichts anderes als offline.

Für diese sogenannten "eigenen Inhalte" gibt es auch keine Verantwortlichkeitsbeschränkungen nach dem Teledienstegesetz (TDG) und dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV).

Organisations- und Kontrollpflichten der sonstigen Internet-Verantwortlichen

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob bei der Publikation strafbarer Inhalte neben dem Inhaltsersteller auch noch weitere Personen verantwortlich sind, z.B. die die Inhalte lediglich einstellenden Lehrkräfte, der Webmaster der Schule oder die Schulleitung. Insoweit ist zu differenzieren: Wer vorsätzlich durch eigenes aktives Tun (beispielsweise durch das Einstellen von Seiten in die Homepage) strafbare Inhalte verbreitet, ist hierfür verantwortlich. Wer vorsätzlich strafbare Inhalte nicht von der Schulhomepage entfernt, ist dagegen nur dann verantwortlich, wenn er eine Rechtspflicht zum Einschreiten hat. Handelt oder unterlässt jemand fahrlässig, so ist eine Strafbarkeit nur dann gegeben, wenn ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt (wie z.B. bei der Verbreitung jugendgefährdender Schriften) existiert und der Betroffene seine Sorgfaltspflicht verletzt.

 

In den beiden letztgenannten Fällen stellt sich deswegen die Frage, welche (Sorgfalts)pflichten in einer Schule beim Angebot einer Schulhomepage bestehen. Vom Schulleiter oder der Schulleiterin ist insoweit nicht nur zu verlangen, dass er/sie bei allen bekannt werdenden Missständen eingreift. Diese Personen müssen vielmehr - wenn sie die Homepage nicht selbst kontrollieren - auch organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen treffen. Dies kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass der Webmaster oder eine andere Person mit der Prüfung der inhaltlichen Unbedenklichkeit der WWW-Inhalte der Schule beauftragt wird. In diesem Fall verbleibt bei der Schulleitung nur noch eine allgemeine Organisations- und Kontrollpflicht und es werden die detaillierten Kontrollpflichten auf die Beauftragten übertragen.

Umfang der Kontrollpflichten

Der Umfang der (selbst wahrgenommenen oder übertragenen) Kontrollpflichten hängt dabei vom Einzelfall ab: Wenn die WWW-Seiten der Schule nur von Lehrkräften erstellt werden, sind Überprüfungen in weitaus geringerem Umfang angezeigt als in Fällen, in denen auch die Schülerinnen und Schüler WWW-Seiten für die Schulhomepage erstellen können. Letzteres beruht darauf, dass den Schulleiter oder die Schulleiterin bzw. die ausgewählten Betreuungspersonen die Pflicht trifft, die Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler umfassend zu beaufsichtigen. Die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler muss dabei aktiv ausgeübt werden. Hinweise und Belehrungen reichen nicht, sondern das Verhalten der Schülerinnen und Schüler muss kontrolliert und bei absehbarem Fehlverhalten muss eingegriffen werden.

Keine Haftungsbeschränkungen für die sonstigen Internet-Verantwortlichen nach TDG / MDStV

Ergibt sich nach den soeben genannten allgemeinen Grundsätzen eine Verantwortlichkeit des Schulleiters oder der Schulleiterin, des Webmasters oder einer Lehrkraft, so stellt sich die weitere Frage, ob diesen Personen die Haftungsprivilegierungen des § 11 TDG / § 9 MDStV zugute kommen. Eine solche Privilegierung kann sich unter bestimmten Umständen für so genannte Diensteanbieter - dies sind natürliche oder juristische Personen - im Hinblick auf fremde Informationen ergeben.

 

Damit stellt sich in diesem Zusammenhang allerdings schon das grundsätzliche Problem, dass Diensteanbieter der "Schulhomepage" nicht die einzelnen Ersteller der Informationen sind, sondern die Schule - genauer deren Schulträger (Kommune, Landkreis, Zweckverband, Bundesland, privater Träger). Letzteres beruht darauf, dass Schulen als bloße Behörde nicht selbst rechtsfähig sind und daher auch keine juristische Personen darstellen, wie vom Gesetz als Voraussetzung für einen Diensteanbieter gefordert. Gleichwohl müssen die Beschränkungen bei der Haftung (so genannte Haftungsprivilegierungen) des § 11 TDG / § 9 MDStV schon deshalb auch auf einzelne Personen innerhalb einer juristischen Person anwendbar sein, da es im deutschen Strafrecht nur eine Strafbarkeit natürlicher Personen gibt. Im Ergebnis sind also die Haftungsprivilegierungen des § 11 TDG / § 9 MDStV insbesondere auch auf den Schulleiter oder die Schulleiterin sowie den Webmaster anwendbar.

 

Allerdings ist für die Frage, ob bestimmte Inhalte fremde Informationen sind, auch auf das Verhältnis zwischen den einzelnen schulangehörigen Personen auf der einen Seite und dem Diensteanbieter, also der Schule beziehungsweise dem Schulträger, auf der anderen Seite abzustellen. Werden Informationen für die Homepage des Diensteanbieters durch seine Beamten, Angestellten oder sonstigen "Dienstunterworfenen" erstellt, so sind diese Informationen der Machtsphäre des Diensteanbieters zuzurechnen. Aus diesem Grund sind die "dienstlichen" WWW-Seiten beispielsweise einer Lehrkraft oder von Schülerinnen und Schülern auf der Schulhomepage für die Schule (und damit auch für die Schulleitung und den Webmaster) keine fremden Informationen. Es bleibt daher bei der oben dargestellten allgemeinen Verantwortlichkeit. Dieses Ergebnis folgt im Übrigen vor allem auch aus § 11 Satz 2 TDG / § 9 Satz 2 MDStV, wonach die Haftungsprivilegierung nicht gilt für Nutzer, die dem Diensteanbieter unterstehen oder von ihm beaufsichtigt werden.

Verantwortlichkeit auch für zu Eigen gemachte Inhalte

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang noch, dass die soeben erörterten Grundsätze auch für diejenigen Inhalte gelten, die zwar von Schulfremden stammen, gleichwohl aber so in das schulische Informationsangebot eingebunden werden, dass sie als eigene Inhalte der Schule erscheinen. Dies können beispielsweise auch Bilder und Fotos sein, die sich auf einem ausländischen Server befinden oder von einem Schulfremden erstellt wurden.

Sonderfall der echten Fremdbeiträge

Etwas anderes kann nur gelten, wenn Daten von selbstständig handelnden schulfremden Personen eigenverantwortlich auf die Schulhomepage gestellt werden. Hier kann im Einzelfall eine Begrenzung bei der Haftung eingreifen (zur Sonderproblematik bei Links vgl. FAQ - Verantwortlichkeit für Links). Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für derartige Informationen, wie z.B. Beiträge in unmoderierten Foren oder Gästebüchern (näheres siehe FAQ - Verantwortung für Gästebücher und Foren ist nur dann gegeben, wenn die Schulleitung bzw. die beauftragten Verantwortlichen Kenntnis von rechtswidrigen Handlungen bzw. Informationen erlangen und nicht unverzüglich die fremden Informationen entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren.

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  • Praktische Hinweise