Tathandlungen
Erläuterungen
Neben den häufigsten Tathandlungen des Zugänglichmachens und Verbreitens werden regelmäßig auch Vorbereitungshandlungen erfasst. Im Einzelfall ist auch bereits der Besitz entsprechender Schriften unter Strafe gestellt.Zugänglichmachen
Der Oberbegriff des "Zugänglichmachens" erfasst alle Handlungen, durch die jemand anderem die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft wird. Das ist also stets gegeben, wenn jemand (wie Schüler S in Fall 1) bestimmte Inhalte ins Internet stellt. Auch das Setzen von Hyperlinks auf verbotene Online-Angebote fällt im Rahmen der gesetzlichen Verantwortlichkeitsregelungen (Link auf Verantwortlichkeit) unter den Straftatbestand. Sonderformen des Zugänglichmachens sind das Anbieten (zur Überlassung bereit zeigen) und das Überlassen (Verschaffung des Gewahrsams bzw. Einräumung des Gebrauchs).
Verbietet das Gesetz nur das Zugänglichmachen an Minderjährige (zum Beispiel Pornographieverbot, indizierte Inhalte), kann der Online-Anbieter durch technische Alterskontrolle eine Haftung vermeiden (§ 4 Abs. 2 JMStV). Informationen zu Altersverifikationssystemen und positiv bewerteten Altersverifikationssystemen (AVS) hält die Kontrollstelle jugendschutz.net bereit.
Bezüglich harter Pornographie (Gewalt-, Kinder-, Tierpornographie) und Gewaltdarstellungen (Link auf Gewaltdarstellungen) ist nicht nur das Zugänglichmachen gegenüber Minderjährigen strafbar, sondern jede Form des öffentlichen Verschaffens der Möglichkeit zur Kenntnisnahme - auch durch Erwachsene.
Verbreiten
Die meisten Medienverbote untersagen auch das sogenannte "Verbreiten" von (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:180298) mit bestimmten Inhalten. Unter Verbreiten versteht man die gegenständliche Weitergabe an eine nicht mehr individualisierbare beziehungsweise kontrollierbare Vielzahl an Personen, wobei das auf den Weg bringen genügt. Im Bereich der Telemedien ist ausreichend, dass die verbotenen Inhalte in Dateiform auf dem Rechner des Internetnutzers ankommen. Ob auf die Dateien auf einer Homepage zugegriffen wird oder ob die Dateien vom Anbieter versandt werden (E-Mail), ist insoweit völlig unerheblich.Strafbare Vorbereitungshandlungen
Bereits vor dem Verbreiten oder Zugänglichmachen sind in manchen Fällen (zum Beispiel: harte Pornographie) bestimmte, darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen wie etwa das Herstellen, Beziehen, Vorrätig halten zum Zwecke des Weiterverbreitens oder Vertriebs sowie das Unternehmen der Ein- oder Ausfuhr mit Strafe bedroht.
Mit dem Begriff des "Herstellens" ist jedes Anfertigen (zum Beispiel: von Darstellungen harter Pornographie) gemeint. Somit ist der Photograph entsprechender Szenen ebenso Hersteller wie derjenige, der durch Scannen nichtdigitalisierter Bilder die für die Bereitstellung im Internet erforderliche Bilddatei erzeugt.
"Beziehen" ist die von einer anderen Person abgeleitete Erlangung eigener Verfügungsgewalt zum Beispiel über (schwere) pornographische Darstellungen. Hiervon wird im Regelfall auch der Tausch von einschlägigem Bildmaterial per E-Mail oder in geschlossenen Benutzergruppen erfasst.
Unter dem der Herstellung zumeist nachfolgenden "Vorrätighalten" versteht man den Besitz der Medieninhalte zu einem bestimmten Verwendungszweck, also auch das Speichern von Bilddateien auf einer Festplatte.
Die Tathandlungen des Unternehmens der Einfuhr und der Ausfuhr beziehen sich auf die deutschen Staatsgrenzen. Ob die Einfuhr von (im Internet bestellter) Pornographie durch den privaten Verbraucher (Fall 4) strafbar ist, war lange umstritten. Inzwischen ist es überwiegende Meinung, dass der private Endnutzer sich nicht entsprechend strafbar macht.
Besitz und Besitzverschaffung
Für Kinder- und Jugendpornographie gelten nach §§ 184 b, 184c StGB noch strengere Strafbestimmungen, welche schon das "Unternehmen des Besitzverschaffens" sowie den Besitz als solchen verbieten. Hierfür genügt schon das Kopieren einschlägiger Inhalte auf einen Datenträger (Besitzverschaffen) oder die dauerhafte Speicherung auf der Festplatte (Besitz).Wer dagegen unbeabsichtigt entsprechende Bilddateien (mit unverfänglichem Dateinamen) öffnet oder ein entsprechendes Bild in einer E-Mail vorfindet, macht sich schon deshalb nicht des "Besitzverschaffens" schuldig, weil der erforderliche Vorsatz nicht gegeben ist.
Allerdings kann dann im weiteren ein "Besitz" dieser Inhalte vorliegen, da die aufgerufenen Dateien auch nach Wegklicken oder dem Aufrufen einer anderen Seite immer noch im Cache-Verzeichnis der Festplatte gespeichert sind. Wenn dies der abrufende Internetnutzer (wie I in Fall 3) oder der E-Mail-Empfänger weiß und eine Cache-Löschung vornehmen kann, macht er sich im Fall des Unterlassens strafbar, da er die kinder- beziehungsweise jugendpornographischen Dateninhalte noch besitzt.
Wegen Besitzes von Kinder- beziehungsweise Jugendpornographie kann sich auch der Vorgesetzte, der Leiter eines Rechenzentrums oder auch der verantwortliche Schulleiter L aus Fall 2 strafbar machen, wenn er Zugang zu dem Computer hat, auf dem kinderpornographische Dateien gespeichert sind und er diese Inhalte kennt. Dann nämlich befinden sich diese Inhalte in seinem Machtbereich. Unterlässt er erforderliche Maßnahmen zur Beendigung (auch) seines Besitzes, haftet er grundsätzlich ebenso wie der Abiturient A, der die Bilddateien heruntergeladen hat.