Vertiefung

Früher stellte sich die Frage der Verwertung von Schülerarbeiten allenfalls am Rande: Schülerarbeiten wurden von den Schülerinnen und Schüler angefertigt, anschließend von der Lehrkraft korrigiert sowie benotet und in der Regel wieder den Schülerinnen und Schülern zurückgegeben. Etwa an eine Veröffentlichung der Schülerarbeiten wurde - nicht zuletzt wegen des damit verbundenen Aufwandes - nur selten gedacht. Mit dem Internet hat sich die Situation grundlegend geändert. Nunmehr ist es schnell und kostengünstig möglich, Inhalte zu veröffentlichen. Und so ist es nicht verwunderlich, dass es auch in der Schule üblich wird, Informationen oder Arbeitsergebnisse auf der Schulhomepage oder auf eigenen Projekt- beziehungsweise Klassenhomepages zu präsentieren. Sollen insoweit allerdings Arbeiten von Schülerinnen und Schülern veröffentlicht werden, sind die nachfolgenden Erläuterungen unbedingt zu beachten, da es sich vielfach um urheberrechtlich geschützte Werke handeln dürfte, für die besondere Regeln gelten.

Urheberschaft an Schülerwerken

Schülerinnen und Schüler als Urheber

Erstellen Schülerinnen und Schüler urheberrechtlich geschützte Werke (siehe (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:162070)), wie Texte, Bilder, Zeichnungen oder Ausstellungsstücke, sind sie Urheber oder Miturheber dieser Werke (vergleiche (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:472432) und (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:469244) Urheberrechtsgesetz). Die Schaffung eines urheberrechtlich geschützten Werkes stellt rechtlich keine besondere rechtsgeschäftliche Erklärung sondern lediglich einen Realakt dar, sodass Minderjährige problemlos Urheber sein können (Computergrafik-Fall). An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass Arbeiten von Schülerinnen und Schülern in der Regel im Rahmen des Unterrichts oder zur Vorbereitung desselben angefertigt werden, denn das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) sieht nur denjenigen als Urheber an, der ein Werk (= eine persönliche geistige Schöpfung) erschafft (Computergrafik-Fall; Minderjährigen-Fall). Daher bleibt der Auftrag- oder Ideengeber grundsätzlich schutzlos. Die Rechtsprechung ist insoweit sehr streng, und verweigert selbst demjenigen einen Urheberrechtschutz, der weitgehend präzise Anweisungen und Ratschläge erteilt - wie beispielsweise ein Kunstlehrer, der der Klasse Motiv und Maltechnik eines Bildes vorgibt oder Tipps zur Umsetzung gibt.

Miturheberschaft von Lehrkräften

Soweit sich folgerichtig der Beitrag einer Lehrkraft zu einem Werk nicht nur auf Ideen oder Anregungen beschränkt, sondern auch ein konkreter schöpferischer Beitrag vorliegt, wird die Lehrkraft Miturheber des angefertigten Werkes nach § 8 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Ein solcher schöpferischer Beitrag liegt zum Beispiel vor, wenn ein Teil eines Werkes mitverfasst wird oder die Lehrkraft bei der Erstellung eines Bildes im wahrsten Sinne des Wortes selbst zum Pinsel greift.

Alleinurheberschaft von Lehrkräften

Darüber hinaus kann sich schließlich auch die Konstellation ergeben, dass nicht die Schülerinnen und Schüler Urheber eines Werkes sind, sondern ausschließlich eine Lehrkraft. Denn die bloße mechanische Hilfeleistung bei der Schaffung eines Werkes durch einen anderen, begründet keine Urheberschaft. So ist es ganz herrschende Meinung, dass das bloße Sammeln, Sichten und Ordnen von Material nur eine solche mechanische Hilfstätigkeit ist. Dasselbe gilt, wenn einfache Übersichten erstellt werden oder wenn Teile eines Werkes nach ganz exakten Vorgaben eines Dritten erstellt und diese Vorgaben penibel überwacht werden, sodass für die eigene Kreativität kein Raum bleibt. So hat der Bundesgerichtshof etwa für die Veranstaltung eines Happenings angenommen, dass alleiniger Urheber derjenige ist, von dem die Idee, die Choreografie und die Ausführungsanweisungen stammen, wenn die übrigen Mitwirkenden seinen Vorstellungen untergeordnet und auch bei der Vornahme der einzelnen Handlungen lediglich seine Gehilfen bleiben. Mit anderen Worten: wird sich einer Person als bloßes "menschliches Werkzeug" bei Schaffung eines Werkes bedient, so ist diese nur Gehilfe und damit kein Urheber. Eine bloße Gehilfenschaft der Schülerinnen und Schülern liegt somit zum Beispiel vor, wenn eine Lehrkraft en Detail eine Dekoration für eine Schultheateraufführung entwirft und den Schülerinnen und Schülern "nur" die handwerkliche Umsetzung streng nach den Vorgaben verbleibt. Aber Achtung: verbleibt den Schülerinnen und Schülern auch noch so ein kleiner gestalterischer Spielraum, sind sie selbst (Mit)urheber.

Eigentum an Schülerarbeiten

Zu beachten ist insoweit noch grundsätzlich, dass die Frage, wer das Eigentum an Arbeiten von Schülerinnen und Schüler erwirbt, ohne Einfluss auf die Urheberschaft und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen ist. Denn es handelt sich hierbei um unterschiedliche rechtliche Aspekte. Beispielsweise sind Prüfungsarbeiten ihrer Zweckbestimmung nach Teil der Prüfungsakten und stehen damit im Eigentum zum Beispiel des betreffenden Bundeslandes. Urheber der Prüfungsarbeiten sind aber die Schülerinnen und Schüler, sodass die Arbeiten ohne deren Einwilligung weder veröffentlicht noch in sonstiger urheberrechtlich relevanter Art und Weise verwertet werden dürfen (siehe dazu (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:162086)).
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