Konsequenzen
- Schülerinnen und Schüler werden mit Schaffung eines Werkes im Sinne des Urheberrechts selbst Urheber. Dies gilt auch, wenn das Werk im Rahmen des Unterrichts beziehungsweise in einem sonstigen schulischen Rahmen geschaffen wird oder der Schulträger, das Land usw. Eigentum an dem Werk erworben hat (zum Beispiel bei Prüfungsarbeiten).
- Die Schule benötigt daher im Falle der urheberrechtlich relevanten Verwertung (Vervielfältigung, Veröffentlichung, Online-Abrufbarkeit auf frei zugänglichen Internetseiten und so weiter) von Schülerwerken entsprechende Nutzungsrechte.
- Nutzungsrechtevereinbarungen sollten zumindest bei Werken, an denen die Schule ein gesteigertes Interesse hat, schriftlich erfolgen, wobei bei Minderjährigen zwingend die Zustimmung von deren Erziehungsberechtigten erforderlich ist.
- Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten kann im Wege einer Generaleinwilligung eingeholt werden, zum Beispiel zu Beginn eines Schuljahres.
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Gesetze
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
Abrufbar über Website des Bundesministeriums der Justiz.
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Abrufbar über Website des Bundesministeriums der Justiz.