Vertiefung

Sofern urheberrechtlich geschützte Werke - etwa Unterrichtsmaterialien - durch eine Lehrkraft geschaffen werden, steht das Urheberrecht an diesen Werken der Lehrkraft zu und zwar unabhängig davon, ob diese beruflich oder in der Freizeit geschaffen wurden und auch unabhängig davon, ob die Lehrerinnen und Lehrer verbeamtet, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Basis eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages tätig sind (siehe (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:162090)). Bei von Lehrkräften erstellten urheberrechtlich geschützten Werken stellt sich jedoch häufig die Frage, ob nicht etwa dem Dienstherrn oder Arbeitgeber der Lehrkraft an diesen Werken Nutzungsrechte zustehen und falls dies zu bejahen ist, welchen Umfang sie haben.

Gesetzliche Regelungen

Abzustellen ist zur Beantwortung der eben aufgeworfenen Fragen auf die zentrale Regelung des § 43 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Nach § 43 UrhG sind die Regelungen über Nutzungsrechte "auch anzuwenden, wenn der Urheber das urheberrechtlich geschützte Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt."

Inhaber der Rechte

Die Vorschrift besagt zunächst, dass auch bei urheberrechtlich geschützten Werken, die eine Lehrkraft in Erfüllung ihrer dienst- oder arbeitsvertraglichen Pflichten geschaffen hat, die Lehrkraft selbst und nicht etwa der Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber Urheber des Werkes ist. Andererseits ergibt sich aus § 43 UrhG aber auch, dass dem Arbeitgeber oder Dienstherrn zumindest bei solchen urheberrechtlich geschützten Werken, die "in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen" wurden, in der Regel Nutzungsrechte zustehen (ohne dass hierbei schon eine Aussage darüber getroffen wäre, welchen Umfang oder welche zeitliche Dauer die Nutzungsrechte haben).

Unterscheidung zwischen Pflichtwerken und freien Werken

In der Praxis hat es sich dabei bewährt, zwischen so genannten Pflichtwerken und so genannten freien Werken zu unterscheiden, wobei sich im Falle des Vorliegens eines Pflichtwerks schon aus dem bloßen Bestehen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses ergibt, dass die Nutzungsrechte an diesen Werken dem Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn quasi automatisch eingeräumt sind.