Vertiefung
Sofern urheberrechtlich geschützte Werke - etwa Unterrichtsmaterialien - durch eine Lehrkraft geschaffen werden, steht das Urheberrecht an diesen Werken der Lehrkraft zu und zwar unabhängig davon, ob diese beruflich oder in der Freizeit geschaffen wurden und auch unabhängig davon, ob die Lehrerinnen und Lehrer verbeamtet, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Basis eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages tätig sind (siehe (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:162090)). Bei von Lehrkräften erstellten urheberrechtlich geschützten Werken stellt sich jedoch häufig die Frage, ob nicht etwa dem Dienstherrn oder Arbeitgeber der Lehrkraft an diesen Werken Nutzungsrechte zustehen und falls dies zu bejahen ist, welchen Umfang sie haben.
Gesetzliche Regelungen
Abzustellen ist zur Beantwortung der eben aufgeworfenen Fragen auf die zentrale Regelung des § 43 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Nach § 43 UrhG sind die Regelungen über Nutzungsrechte "auch anzuwenden, wenn der Urheber das urheberrechtlich geschützte Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt."