Überblick

In der Regel geht es dem Urheber eines Werkes nicht nur darum, dass seine Persönlichkeitsrechte (Veröffentlichungsrecht, Anerkennung der Urheberschaft, Schutz vor Entstellungen) gewahrt werden, sondern er möchte sein Werk auch wirtschaftlich verwerten oder zumindest durch sein Werk Aufmerksamkeit erregen und so potentielle Interessenten oder Kunden ansprechen. Eine wirtschaftliche Verwertung des Werkes findet üblicherweise dadurch statt, dass der Urheber dritten Personen ein Nutzungsrecht (eine Lizenz) einräumt und hierfür eine entsprechende Vergütung erhält. Um dies auch praktisch zu ermöglichen, ist es notwendig, dass andere Person die wirtschaftliche Verwertung(sabsicht) des Urhebers nicht etwa dadurch gefährden oder sogar zunichte machen, dass sie das Werk - außerhalb der gesetzlich zulässigen Fälle - kostenlos für ihre eigenen Zwecke ge- und missbrauchen.

 

Der Gesetzgeber schützt die wirtschaftliche Verwertung eines Werkes dadurch, dass er dem Urheber in § 15 Urheberrechtsgesetz (UrhG) so genannte ausschließliche Verwertungsrechte gewährt. Dies bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als dass zunächst alleine der Urheber bestimmt, ob und wie sein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form verwertet wird.

 

Zu den unkörperlichen Verwertungsrechten - die unter dem Sammelbegriff "Recht der öffentlichen Wiedergabe" zusammengefasst werden - gehören insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen oder von öffentlicher Zugänglichmachung.

 

Für den Bereich des Internets - aber auch für schulische Intranets - von besonderer Bedeutung ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, welches dem Urheber das ausschließliche Recht gewährt, darüber zu bestimmen, ob sein Werk in einem Datennetz zum Abruf bereit gestellt beziehungsweise an Dritte übermittelt werden darf.

 

Zur gesetzlichen Ausnahmeregelung der Vervielfältigung für den Unterricht oder zu Prüfungszwecken (§ 53 Abs. 3 UrhG) siehe in Kürze die Erläuterungen unter "Frei verwendbare Inhalte - Sonderregelungen für Schulen".

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Beispiele

Gedichte-Fall

Deutschlehrerin D schreibt in ihrer Freizeit Gedichte und veröffentlicht diese auf ihrer Homepage. D weist dort in einem "Urhebervermerk" explizit darauf hin, dass sämtliche Rechte vorbehalten werden und insbesondere die Verwendung zu anderen Zwecken als zum privaten Gebrauch nicht gestattet ist. Zufällig entdeckt Schülerin S die WWW-Seiten ihrer Deutschlehrerin und druckt sich alle dort vorhanden Gedichte der D aus. Außerdem organisiert sie einen für jedermann zugänglichen Lyrik-Abend in einer Gaststätte und trägt dort ohne Erlaubnis und ohne D zu erwähnen, deren Gedichte vor.

Kurzantwort

Während der Ausdruck der Gedichte nicht zu beanstanden ist, ist der Vortrag der Gedichte urheberrechtlich unzulässig. Zum einen verletzt die Nichterwähnung von D deren Urheberpersönlichkeitsrecht und zum anderen liegt auch das Vortragsrecht, also die persönliche Darbietung eines Sprachwerkes in der Öffentlichkeit, ausschließlich bei D.

Schulfunk-Fall

Die Gesamtschule G möchte ihren Schülerinnen und Schülern in der großen Pause ein Pausenradio anbieten. Zu diesem Zweck werden alle Räume sowie der Schulhof miteinander verkabelt und mit Lautsprechern versehen. Anschließend wird der Betrieb des Schulfunks aufgenommen, indem die Schülerinnen und Schüler ihre privaten Audio-CDs von zuhause mitbringen und die hierauf befindlichen Lieder über die schulische "Rundfunkanlage" senden.

Kurzantwort

Der Betrieb des schulischen Pausenfunks verletzt das Senderecht der Urheber der Musikstücke beziehungsweise der sonstigen Rechteinhaber, da hier Werke durch Kabelfunk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Auch das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger ist verletzt. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass das Pausenradio auf den schulischen Bereich beschränkt ist, denn die bloße Eigenschaft "Schülerin oder Schüler der Gesamtschule G" führt noch nicht dazu, dass die Schülerinnen und Schülern durch persönliche Beziehungen verbunden sind. Gerade Letzteres ist nach § 15 Absatz 3 UrhG aber Voraussetzung dafür, dass das Bestehen einer Öffentlichkeit verneint werden kann.

File-Sharing-Fall

Schüler S hat heimlich auf einem Computer des schulischen Internetcafés die Software einer so genannten Online-Tauschbörse installiert. Mit dieser Software ist es möglich, urheberrechtlich geschützte Werke von den Computersystemen anderer Teilnehmer auf das eigene Computersystem herunterzuladen und auf dem eigenen Computer befindliche Dateien zum Download anzubieten (so genanntes File-Sharing). Hiervon macht S regen Gebrauch und besorgt sich für seinen eigenen Gebrauch innerhalb einer Woche über 100 Musikstücke, an denen Urheberrechte der betroffenen Musiker beziehungsweise von Musikverlagen (Labels) bestehen. Außerdem gestattet es S auch, dass die auf dem schulischen Computer befindlichen Musikdateien durch andere Nutzer der Online-Tauschbörse heruntergeladen werden.

Kurzantwort

Unter Juristen war bisher umstritten, ob sich derjenige, der urheberrechtlich geschützte Dateien über eine Online-Tauschbörse herunterlädt, bereits schadensersatzpflichtig oder sogar strafbar macht. Da das Gesetz aber neuerdings die private Kopie eines Werkes aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle nicht erlaubt, spricht bei der Benutzung eines File-Sharing-Programmes viel für eine unzulässige Kopie. Dies nicht zuletzt deshalb, da aufgrund von Medienberichten jedem interessierten Nutzer klar sein dürfte, dass dort nahezu ausschließlich Raubkopien zum Download angeboten werden. Wer selbst urheberrechtlich geschützte Daten zum Download durch dritte Personen bereitstellt beziehungsweise diesen den Download gestattet, verletzt unstreitig das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Urhebers beziehungsweise der sonstigen Rechteinhaber. Insoweit bestehen auch an der Schadensersatzpflicht und Strafbarkeit keine Zweifel.
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