Überblick
In der Regel geht es dem Urheber eines Werkes nicht nur darum, dass seine Persönlichkeitsrechte (Veröffentlichungsrecht, Anerkennung der Urheberschaft, Schutz vor Entstellungen) gewahrt werden, sondern er möchte sein Werk auch wirtschaftlich verwerten oder zumindest durch sein Werk Aufmerksamkeit erregen und so potentielle Interessenten oder Kunden ansprechen. Eine wirtschaftliche Verwertung des Werkes findet üblicherweise dadurch statt, dass der Urheber dritten Personen ein Nutzungsrecht (eine Lizenz) einräumt und hierfür eine entsprechende Vergütung erhält. Um dies auch praktisch zu ermöglichen, ist es notwendig, dass andere Person die wirtschaftliche Verwertung(sabsicht) des Urhebers nicht etwa dadurch gefährden oder sogar zunichte machen, dass sie das Werk - außerhalb der gesetzlich zulässigen Fälle - kostenlos für ihre eigenen Zwecke ge- und missbrauchen.
Der Gesetzgeber schützt die wirtschaftliche Verwertung eines Werkes dadurch, dass er dem Urheber in § 15 Urheberrechtsgesetz (UrhG) so genannte ausschließliche Verwertungsrechte gewährt. Dies bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als dass zunächst alleine der Urheber bestimmt, ob und wie sein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form verwertet wird.
Zu den unkörperlichen Verwertungsrechten - die unter dem Sammelbegriff "Recht der öffentlichen Wiedergabe" zusammengefasst werden - gehören insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen oder von öffentlicher Zugänglichmachung.
Für den Bereich des Internets - aber auch für schulische Intranets - von besonderer Bedeutung ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, welches dem Urheber das ausschließliche Recht gewährt, darüber zu bestimmen, ob sein Werk in einem Datennetz zum Abruf bereit gestellt beziehungsweise an Dritte übermittelt werden darf.
Zur gesetzlichen Ausnahmeregelung der Vervielfältigung für den Unterricht oder zu Prüfungszwecken (§ 53 Abs. 3 UrhG) siehe in Kürze die Erläuterungen unter "Frei verwendbare Inhalte - Sonderregelungen für Schulen".
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