Überblick

Zwischen dem Urheber und seinem Werk besteht, wie leicht nachvollziehbar sein dürfte, eine enge Verbindung, denn hierin spiegelt sich seine Meinung, sein Gefühl, seine Wahrnehmung, seine Erkenntnis usw. wider. Diese enge Verbindung wird auch nicht dadurch geringer oder sogar aufgehoben, dass ein Werk der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht wird. Ganz im Gegenteil bedarf der Urheber gerade dann eines besonderen Schutzes, wenn sein Werk Dritten zugänglich ist und potentiell auch "Angriffen" ausgesetzt ist. Daher muss das Recht sein Werk nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht schützen (hierzu dienen die Verwer-tungsrechte), sondern auch sicher stellen, dass die ideellen Interessen des Urhebers gewahrt werden und bleiben.

 

Um diesem Auftrag gerechtet zu werden, schützt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) auch das so genannte Urheberpersönlichkeitsrecht in einem angemessenen Umfang. Es sieht etwa in Form des Veröffentlichungsrechts vor, dass der Urheber, und nur er, das Recht hat zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird (§ 12 UrhG). Daneben hat der Urheber ein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und kann bestimmen, ob und wie das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist (§ 13 UrhG). Schließlich kann der Urheber in weitem Umfang Handlungen verbieten, die eine Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung seines Werkes darstellen (§ 14 UrhG).

Beispiele

Kurzgeschichten-Fall

Lehrerin L schreibt in ihrer Freizeit aus rein privatem Vergnügen Kurzgeschichten, die sie deshalb auch üblicherweise nicht weitergibt. Aus Freude über eine besonders gut gelungene Geschichte zum Thema "Fall der innerdeutschen Grenze" und um die Reaktion hierauf zu testen, schickt sie diese ihrem "Geschichte-Kollegen" K, weist ihn aber ausdrücklich darauf hin, dass er diese nur lesen und niemand anderem zeigen darf. K, der auch die Schulhomepage betreut, ist aber von der Kurzgeschichte seiner Kollegin so begeistert, dass er sich über deren Bitte hinwegsetzt und die Geschichte auf den schulischen WWW-Seiten veröffentlicht. Muss L tatenlos zusehen, wie K ihre Kurzgeschichte im Internet veröffentlicht?

Kurzantwort

L kann die sofortige Entfernung der Kurzgeschichte von den WWW-Seiten verlangen, denn sie ist Urheberin der Kurzgeschichte und bestimmt somit alleine, ob, wann und wie diese veröffentlicht wird. Die Weitergabe der Kurzgeschichte an K ist dabei noch keine Veröffentlichung.

Plagiator-Fall

Schülerin S betreibt eine Homepage zum Thema "Landschaftsmalerei" und hat dort auch eine virtuelle Galerie eingerichtet. Eines Tages entdeckt sie auf der Homepage ihrer Kunstlehrerin K ein Bild der Lüneburger Heide, welches von K gemalt und auch signiert wurde. Weil S das Bild unbedingt in ihrer virtuellen Galerie haben möchte und zudem nur sehr schlecht malen kann, kopiert sie das Bild auf ihre eigene Homepage, entfernt elektronisch die Signatur der K und behauptet zu allem Überfluss dort auch noch, das Bild sei von ihr gemalt worden. Kann sich K gegen das Vorgehen der S wehren?

Kurzantwort

K kann gleich in mehrfacher Hinsicht gehen S vorgehen. Zum einen ist es verboten, sich die Urheberschaft an einem fremden Werk anzumaßen und zum anderen darf die Urheberbezeichnung, hier die Signatur, nicht entfernt werden.

Pinocchio-Fall

Schüler S hat von seinem Deutschlehrer D für ein Diktat eine sechs bekommen. Um sich zu revanchieren, nimmt er ein Foto des D, welches dieser selbst aufgenommen hatte und das sich auf der Homepage von D's Schule befindet, und bearbeitet es mit einer Grafiksoftware nach. D erhält von S riesige Segelohren und eine Pinocchio-Nase verpasst. Anschließend stellt S - sehr zur Freude seinen Mitschülerinnen und Mitschüler - die "Nachbearbeitung" auf seine eigene Homepage. Wie kann sich D gegen S wehren?

Kurzantwort

D kann die sofortige Entfernung der entstellenden Bearbeitung seines Fotos verlangen. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass das als Vorlage verwendete Foto auf der Schulhomepage durch jedermann heruntergeladen werden kann, denn auch insoweit kann in der Regel nicht unterstellt werden, dass der Urheber zum Beispiel mit einer Bearbeitung einverstanden ist.
Zum Link