Überblick
Zwischen dem Urheber und seinem Werk besteht, wie leicht nachvollziehbar sein dürfte, eine enge Verbindung, denn hierin spiegelt sich seine Meinung, sein Gefühl, seine Wahrnehmung, seine Erkenntnis usw. wider. Diese enge Verbindung wird auch nicht dadurch geringer oder sogar aufgehoben, dass ein Werk der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht wird. Ganz im Gegenteil bedarf der Urheber gerade dann eines besonderen Schutzes, wenn sein Werk Dritten zugänglich ist und potentiell auch "Angriffen" ausgesetzt ist. Daher muss das Recht sein Werk nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht schützen (hierzu dienen die Verwer-tungsrechte), sondern auch sicher stellen, dass die ideellen Interessen des Urhebers gewahrt werden und bleiben.
Um diesem Auftrag gerechtet zu werden, schützt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) auch das so genannte Urheberpersönlichkeitsrecht in einem angemessenen Umfang. Es sieht etwa in Form des Veröffentlichungsrechts vor, dass der Urheber, und nur er, das Recht hat zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird (§ 12 UrhG). Daneben hat der Urheber ein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und kann bestimmen, ob und wie das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist (§ 13 UrhG). Schließlich kann der Urheber in weitem Umfang Handlungen verbieten, die eine Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung seines Werkes darstellen (§ 14 UrhG).