Überblick
In der Regel geht es dem Urheber eines Werkes nicht nur darum, dass sein Urheberpersönlichkeitsrecht (Veröffentlichungsrecht, Anerkennung der Urheberschaft, Schutz vor Entstellungen) gewahrt wird, sondern er möchte sein Werk auch wirtschaftlich verwerten oder zumindest durch sein Werk Aufmerksamkeit erregen und so potentielle Interessenten oder Kunden ansprechen. Eine wirtschaftliche Verwertung des Werkes findet üblicherweise dadurch statt, dass der Urheber dritten Personen ein Nutzungsrecht (eine Lizenz) einräumt und hierfür eine entsprechende Vergütung erhält. Um dies auch praktisch zu ermöglichen, ist es notwendig, dass andere Person die wirtschaftliche Verwertung(sabsicht) des Urhebers nicht etwa dadurch gefährden oder sogar zunichte machen, dass sie das Werk - außerhalb der gesetzlich zulässigen Fälle - kostenlos für ihre eigenen Zwecke ge- und missbrauchen.
Der Gesetzgeber schützt die wirtschaftliche Verwertung eines Werkes dadurch, dass er dem Urheber in den §§ 16 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG) so genannte ausschließliche Verwertungsrechte gewährt. Dies bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als dass zunächst alleine der Urheber bestimmt, wie und durch wen sein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form verwertet wird.
Zu den körperlichen Verwertungsrechten - auf die sich die vorliegende Erörterung beschränkt - gehören insbesondere das Vervielfältigungs-, das Verbreitungs- und das Ausstellungsrecht. Im Internet besonders bedeutsam ist das Vervielfältigungsrecht, da eine Datenkommunikation ohne die Erstellung von Kopien nicht vorstellbar ist. Daher musste der Gesetzgeber in § 44a UrhG auch klarstellen, dass für die Datenkommunikation in einem Computernetz unerlässliche Vervielfältigungen, wie das vorübergehende Caching, unter bestimmten Voraussetzungen ohne Einwilligung und ohne eine Verursachung von Kosten zulässig sind.
Zur gesetzlichen Ausnahmeregelung der Vervielfältigung für den Unterricht oder zu Prüfungszwecken (§ 53 Abs. 3 UrhG) siehe in Kürze die Erläuterungen unter "Frei verwendbare Inhalte - Sonderregelungen für Schulen".
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