Überblick

Soweit man selbst Nutzungsrechte (Lizenzen) an urheberrechtlich geschützten Inhalten eingeräumt bekommen hat, stellt sich später häufig die Frage, ob und inwieweit man auch dritten Personen die Verwendung dieser Inhalte gestatten kann und darf.

 

Anders als Urheberrechte sind Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Inhalten grundsätzlich übertragbar. Abhängig davon, über welche Rechte man selbst verfügt, und welche Nutzungsrechte man selbst weiterhin benötigt, gibt es die Möglichkeit, die eigenen Rechte entweder vollständig beziehungsweise teilweise weiter zu übertragen oder einer anderen Person Unternutzungsrechte (Sublizenzen) einzuräumen.

 

Die (vollständige oder teilweise) Weiterübertragung ist dabei klar von der Einräumung von Sublizenzen zu unterscheiden. Bei der Weiterübertragung von Rechten kann der ursprüngliche Rechteinhaber von den Inhalten, soweit er die Nutzungsrechte daran übertragen hat, keinen Gebrauch mehr machen. Bei der Einräumung einer Sublizenz kann der Inhaber die Inhalte dagegen zum Beispiel selbst weiterhin nutzen oder auch Anderen noch Nutzungsrechte einräumen. Sublizenzen kann jedoch nur der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes einräumen.

 

Sowohl einfache als auch ausschließliche Nutzungsrechte dürfen jedoch nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden; entsprechendes gilt für die Einräumung von Sublizenzen. Die Zulässigkeit der Übertragung beziehungsweise das Recht zur Einräumung von Sublizenzen kann - und sollte - dabei bereits bei der ursprünglichen Einräumung der Nutzungsrechte mit dem Urheber vereinbart werden.

Beispiele

Chansons-Fall

Lehrerin L entwickelt für den gemeinnützigen Verein S Unterrichtsmaterialien im Fach Französisch und möchte in den Materialien auch Texte bekannter französischer Chansons wiedergeben. Die Unterrichtsmaterialien sollen ausschließlich kostenlos über die WWW-Seiten des S zum Abruf bereitgestellt werden. L kommt nun auf die Idee, mit dem französischen Musikverlag Kontakt aufzunehmen, der an den Texten die Rechte hält. Wem muss L Rechte von dem Musikverlag einräumen lassen: sich selbst, dem S oder beiden?

Kurzantwort

Da der Musikverlag die Werke sicher selbst noch weiter nutzen will, kommt zunächst nur die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten in Betracht. Bei der Einräumung der einfachen Nutzungsrechte muss L dafür Sorge tragen, dass diese zumindest auf den Verein S "übertragbar" sind beziehungsweise dem S von dem Musikverlag selbst eigenständige Nutzungsrechte an den Chansons in Verbindung mit den Unterrichtsmaterialien eingeräumt werden. Wenn L die Unterrichtsmaterialen neben S auch noch selbst nutzen will, muss sie zusätzlich dafür sorgen, dass sowohl ihr, als auch dem S, einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Webdesigner-Fall

Webdesigner W hat für die Homepage der Berufsschule B das Design entworfen und der B einfache Nutzungsrechte an den Designelementen eingeräumt. Einige Zeit später wird die Schulleitung der B von der Schuldirektorin des Gymnasiums G auf das tolle Design der Schulhomepage angesprochen und angefragt, ob die dort von W erstellten Logos, Buttons et cetera auch auf der Homepage des G verwendet werden dürfen. Die Schulleitung der B hat keine Einwände. Als W die Verwendung seiner Designelemente auf der Schulhomepage des G später per Zufall bemerkt, ist er sehr erbost und fordert die sofortige Entfernung sämtlicher von ihm entworfener Designelemente von der Homepage des G.
  • Erfolgt die Forderung des W zu Recht?
  • Alternative: Wäre der Fall anders zu beurteilen, wenn der B von W ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt worden ist?

Kurzantwort

Da der B lediglich einfache Nutzungsrechte eingeräumt waren, konnte sie dem G nicht wirksam (Unter-)Nutzungsrechte (Sublizenzen) an den Werken einräumen; die "Zustimmung" der B war daher unwirksam. Da es einen "gutgläubigen Erwerb" von Nutzungsrechten nicht gibt, hat das G keine Nutzungsrechte erworben. W kann daher die sofortige Entfernung der Designelemente verlangen.

Alternative: Hätte die B dagegen die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Designelementen erhalten, könnte sie dem G grundsätzlich einfache Nutzungsrechte einräumen; allerdings bedürfte sie dafür der Zustimmung des W.

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