Überblick

Wegen der oft schwierigen rechtlichen Beurteilung, ob ein fremder Inhalt, den man auf der Schulhomepage verwenden möchte, urheberrechtlichen Schutz genießt, ist es sinnvoll und häufig auch notwendig, sich entsprechende Nutzungsrechte einräumen zu lassen. Dabei stellt sich nicht nur die generelle Frage, was bei Nutzungsvereinbarungen zu beachten ist, sondern vor allem auch das praktische Problem, an wen man sich für eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten wenden kann beziehungsweise muss.

 

In Vereinbarungen über die Einräumung von Nutzungsrechten sollte man Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte klar festlegen. Darüber hinaus ist aus Beweisgründen eine schriftliche Vereinbarung einer mündlichen in der Regel vorzuziehen. Weil es einen "gut-gläubigen Erwerb" von Nutzungsrechten nicht gibt, ist es wichtig, genau zu prüfen, ob die Person, die einem Nutzungsrechte einräumt, nicht nur selbst über die entsprechenden Rechte verfügt, sondern diese auch übertragen beziehungsweise abgeleitete Nutzungsrechte einräumen darf.

Beispiele

Schullogo-Fall

Die Schule S hat selbst eine Schulhomepage gestaltet, auf der sie nun auch ein Schullogo anbringen will. Um hierbei einen professionellen Eindruck zu machen, beauftragt sie die Werbeagentur W mit der Erstellung eines Schullogos. Nach der Bezahlung der Rechnung erhält die Schule per E-Mail die Dateien mit dem Schullogo. Eine Nutzungsrech-tevereinbarung wird nicht geschlossen. Hat S wirksam Nutzungsrechte erworben?

Kurzantwort

Die S hat wirksam Nutzungsrechte erworben. In der Übersendung der E-Mail mit den Dateien liegt eine stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten durch schlüssiges Verhalten. Der Umfang der Rechteeinräumung kann dabei jedoch zweifelhaft sein, zum Beispiel bezüglich der Frage, ob die Nutzungsrechte an dem Logo nur für die Verwendung auf der Schulhomepage gelten oder auch für die Nutzung auf Plakaten und Werbebroschüren. Im Zweifel muss der Umfang der eingeräumten Rechte durch Auslegung ermittelt werden. Um Streitigkeiten und späteren Nachforderungen der Werbeagentur vorzubeugen, sollte daher noch eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, in der der Umfang der Rechte exakt definiert wird.

Jahrbuch-Fall

Das Mustermann-Gymnasium M möchte die Zeichnung eines Schülers, welche das M abbildet, auf der Eingangsseite der Schulhomepage nutzen.
  • Fall a)

    Die Zeichnung stammt aus dem Jahr 2000. Das M hatte sich im gleichen Jahr schriftlich ein "Nutzungsrecht" an der Zeichnung einräumen lassen, jedoch beschränkt auf die "Verwendung im Jahrbuch der Schule".
  • Fall b)

    Wie a), jedoch stammen Zeichnung und Einwilligungserklärung aus dem Jahr 1960.
  • Fall c)

    Die Zeichnung stammt aus dem Jahr 2000. Das M hatte sich im gleichen Jahr schriftlich ein "Nutzungsrecht" an der Zeichnung einräumen lassen; eine Beschränkung auf die Verwendung im Jahrbuch war nicht vereinbart.
  • Fall d)

    Wie c), jedoch stammen Zeichnung und Einwilligungserklärung aus dem Jahr 1960.

Kurzantwort

  • Fall a)

    Da eine eindeutige Regelung über die Online-Stellung des Jahrbuchs nicht getroffen wurde, hängt die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Zeichnung in der Onlinevariante des Jahrbuchs von der Auslegung der Einwilligungserklärung ab; zu berücksichtigen ist dabei die so genannten Zweckübertragungstheorie (nur die für den vorgesehenen Zweck notwendigen Rechte werden eingeräumt) und folglich die Frage, ob es bei Erteilung der Einwilligung an der Schule üblich war, Jahrbücher 1:1 online zu stellen. Aufgrund der klaren Beschränkung auf das Schuljahrbuch ist jedenfalls eine Nutzung in Bereichen der Schulhomepage außerhalb des Online-Jahrbuchs nicht zulässig.
  • Fall b)

    Die Online-Stellung des alten Jahrbuchs ist nicht zulässig, weil das öffentliche Zugänglichmachen im Internet eine im Jahr 1960 noch nicht bekannte Nutzungsart war, auf die sich die Rechteeinräumung nicht erstreckte. Darüber hinaus ist auch aufgrund der klaren Beschränkung eine Nutzung in sonstigen Bereichen der Schulhomepage nicht gestattet.
  • Fall c)

    Online-Stellung des Jahrbuchs wie a). Eine Beschränkung auf das Jahrbuch (das heißt keine Nutzung in sonstigen Bereichen der Schulhomepage) ist zwar nicht ausdrücklich vereinbart, kann sich jedoch aus der so genannten Zweckübertragungstheorie ergeben, wenn die Zeichnung speziell für das Jahrbuch erstellt wurde.
  • Fall d)

    Da das öffentliche Zugänglichmachen im Internet im Jahr 1960 eine damals noch nicht bekannte Nutzungsart war, auf die sich die Rechteeinräumung nicht erstreckte, ist eine Nutzung im Online-Jahrbuch oder in sonstigen Bereichen der Schulhomepage nicht zulässig. Anders als bei c) kann die Zweckübertragungstheorie hier keine Rolle mehr spielen.

Copyrightzeichen-Fall

Lehrerin L möchte auf ihrer privaten Homepage eine Illustrationsgrafik verwenden, die sie auf der Website einer Firma X entdeckt hat. Die Illustrationsgrafik ist mit dem Vermerk "© 2002, X GmbH" versehen. Da L weiß, dass sie fremde geschützte Inhalte grundsätzlich nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers verwenden darf und sie sich bei der gewünschten Nutzung auch nicht auf eine Ausnahmebestimmung des Urheberrechtsgesetzes berufen kann, fragt sie beim Geschäftsführer der X GmbH an, ob sie die Grafik auf ihrer Homepage nutzen darf; der Geschäftsführer erteilt ihr dazu im Rahmen einer E-Mail die Erlaubnis. L übernimmt daraufhin die Grafik auf ihre Homepage und ist überrascht, als sie einige Wochen später über einen Anwalt eine Abmahnung der Werbeagentur W erhält, in der diese unter Anführung von Belegen die ausschließlichen Rechten an der Illustrationsgrafik geltend macht, darüber hinaus anführt, der X GmbH lediglich ein einfaches Nutzungsrecht zur Nutzung auf deren Website eingeräumt zu haben und L schließlich auffordert, die Grafik zu entfernen und die Anwaltskosten zu tragen. Kann sich L erfolgreich auf die per E-Mail eingeräumte Nutzungserlaubnis des Geschäftsführers der X GmbH berufen?

Kurzantwort

Da der X GmbH lediglich ein einfaches Nutzungsrecht zur Nutzung der Illustrationsgrafik auf der eigenen Website von der W eingeräumt worden war, konnte die X GmbH der L nicht wirksam ein Nutzungsrecht an der Illustrationsgrafik einräumen. Da es keinen "gutgläubigen Erwerb" von Nutzungsrechten gibt, kann sich L gegenüber W auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie aufgrund des Copyright-Hinweise und aufgrund der von dem Geschäftsführer erteilten "Erlaubnis" davon ausgegangen sei, dass die X GmbH im Besitz der erforderlichen Rechte gewesen sei. L ist insoweit zur Beseitigung der Grafik und zur Unterlassung künftiger Nutzung verpflichtet und muss als so genannter Störer auch die Anwaltskosten zahlen; sie kann diese Kosten jedoch von der X GmbH erstattet verlangen. Ob L zudem Schadensersatz zu zahlen hat, hängt davon ab, ob sie im Einzelfall auf die vorgelegte Einwilligungserklärung vertrauen durfte, oder aufgrund von Begleitumständen Zweifel an der Wirksamkeit der Rechteeinräumung haben musste.
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