Konsequenzen

  • Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten von Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal auf der frei zugänglichen Schulhomepage sollte außerhalb Nordrhein-Westfalens in der Regel nur im Einverständnis mit den Betroffenen geschehen. Deswegen sollte vor jeder Veröffentlichung im Internet die Schule prüfen, ob schon eine wirksame Einwilligung vorliegt oder sich gegebenenfalls eine entsprechende datenschutzrechtliche Einwilligung hierfür einholen.
  • In Nordrhein-Westfalen gestatten die §§ § 12 § 9 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen~br~(IFG NRW) und (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:558437) IFG NRW die Veröffentlichung von Namen, Titeln, akademischen Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Büroanschriften und dienstlichen Rufnummern der Lehrkräfte und des sonstigen Schulpersonals ohne deren Einwilligung, sofern keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen. Gleichwohl sind die Betroffenen vor einer Veröffentlichung zu informieren. Das IFG NRW gilt im Übrigen nur für öffentliche Schulen in Nordrhein-Westfalen. Den §§ 12 und 9 Absatz 3 IFG NRW entsprechende Regelungen kennen die anderen Bundesländer nicht.
  • Bei Personen mit Repräsentantenfunktion kann auf das Einwilligungserfordernis verzichtet werden. Die Betroffenen sollten in diesem Fall jedoch vor der geplanten Veröffentlichung informiert werden und es dürfen ohne Einwilligung nur funktionsspezifische Daten (zum Beispiel Name, Funktion, Schuladresse) auf der Schulhomepage veröffentlicht werden.
  • Eine Veröffentlichung schulspezifischer personenbezogener Daten (zum Beispiel dienstliche Telefonnummer) von Lehrkräften oder sonstigem Schulpersonal ist unseres Erachtens in einem schulischen Intranet beziehungsweise einem passwortgeschützten Bereich der Schulhomepage aus schulorganisatorischen Gründen ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig, sollte aber auch bei diesen Personen ebenfalls nur nach vorhergehender Information geschehen. Abschließend rechtlich geklärt ist die Frage jedoch bisher nicht.
  • Die Veröffentlichung eines Stundenplans, eines Sprechstundenverzeichnisses oder eines Vertretungsplans, die personenbezogene Daten enthalten, ist auf einer frei zugänglichen Internet-Seite außerhalb Nordrhein-Westfalens nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. Fehlt eine entsprechende Einwilligung, können die Daten allenfalls - abschließende rechtliche Meinungen hierzu fehlen bisher - in einem schulischen Intranet oder innerhalb eines passwortgeschützten Bereichs der Schulhomepage veröffentlicht werden, sofern der Zugriff nur für Berechtigte mit nachweisbarem rechtlichem Interesse an der Information erlaubt ist. Gleichwohl ist auch insoweit die Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung sehr ratsam und in jedem Fall eine Informationen der Betroffenen angezeigt. Für öffentliche Schulen in Nordrhein-Westfalen gilt, dass die Landesbeauftragte für den Datenschutz davon ausgeht, dass zumindest Stundenpläne mit den jeweils unterrichtenden Lehrkräften ohne deren Einwilligung auf frei zugänglichen WWW-Seiten veröffentlicht werden dürfen. Bei Vertretungsplänen ist aber auch in Nordrhein-Westfalen Vorsicht geboten. Im Übrigen erscheinen insoweit andere Formen der direkten Information und Kommunikation (zum Beispiel per E-Mail) mit Schülerinnen und Schülern beziehungsweise deren Eltern vorzugswürdig.