Vertiefung

In etlichen Landesschulgesetzen und darauf beruhenden Verordnungen und Vorschriften ist explizit geregelt, welche personenbezogenen Daten über Schülerinnen und Schüler beziehungsweise über deren Erziehungsberechtigte erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Diese haben auch Relevanz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Bereich der Neuen Medien, wobei in letzterem Bereich zusätzlich noch die Bestimmungen von Teledienste-Datenschutzgesetz (TDDSG), Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) und Telekommunikationsgesetz (TKG) eine Rolle spielen können. Ermächtigungsnormen und Vorschriften über den Umgang mit personenbezogenen Daten finden sich darüber hinaus vor allem in den Landesdatenschutzgesetzen und im Bundesdatenschutzgesetz. Dabei gilt in der Regel, dass Regelungen in spezielleren bereichsspezifischen Einzelgesetzen (zum Beispiel schulrechtliche Datenschutzregelungen) den allgemeinen Bestimmungen (zum Beispiel Landesdatenschutzgesetze / Bundesdatenschutzgesetz) vorgehen und diese verdrängen.

Einschlägige Vorschriften

Für Schulen zu beachtende möglicherweise einschlägige Datenschutzvorschriften sind insbesondere enthalten in folgenden Gesetzen:

In den Landesschulgesetzen und Schulordnungen als speziellen Regelungsbereichen, zum Beispiel:

  • Art. 85 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
  • § 64 ff. des Schulgesetzes für das Land Berlin (BerlSchulG),
  • § 65 des Gesetzes über die Schulen in Brandenburg (BbgSchulG),
  • Bremisches Gesetz zum Datenschutz im Schulwesen (BremSchulDSG),
  • §§ 98 ff. Hamburgisches Schulgesetz (HmbSchulG),
  • § 3 Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG),
  • § 83 Hessisches Schulgesetz (HessSchulG),
  • § 70 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V),
  • § 31 Niedersächsisches Schulgesetz (NdsSchulG),
  • § 19 ff Schulverwaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulVerwG-NRW),
  • § 54 a Schulgesetz Rheinland-Pfalz (SchulG-RhPf),
  • § 20b ff des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (SchoG-Saar),
  • § 84a Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG-S-Anh),
  • § 50 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG-SchlH),
  • § 57 des Thüringer Schulgesetzes (SchulG-Thür).

Subsidiär in den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen-( LDSG)

Diese Regelungen gelten also insbesondere für (öffentliche) Schulen in solchen Bundesländern, die bisher keine speziellen schulrechtlichen Datenschutzbestimmungen erlassen haben, zum Beispiel in Baden-Württemberg und Sachsen.

Im Bundesdatenschutzgesetz

Gilt ebenfalls nur subsidiär und insbesondere für Privatschulen in denjenigen Bundesländern, welche für Schulen in privater Trägerschaft nicht ausdrücklich die Anwendbarkeit der speziellen schulrechtlichen beziehungsweise landesrechtlichen Datenschutzvorschriften bestimmt haben.

Außerdem ...

Auch in beamten- und personalrechtlichen Vorschriften finden sich für Beschäftigte einer Schule weitere Bestimmungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten.