Abgrenzung der journalistisch-redaktionell gestalteten zu anderen Angeboten

Soweit ein Online-Angebot grundsätzlich einer Impressumspflicht unterfällt, ist zunächst immer zu klären, ob es sich um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handelt oder nicht. Denn der Gesetzgeber sieht für alle journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote einheitliche und umfassende Informationspflichten nach § 55 Absatz 2 RStV in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TMG vor. Bei nicht journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten müssen die weitreichenden Informationspflichten nach § 5 Absatz 1 TMG hingegen nur dann erfüllt werden, wenn es sich um "geschäftsmäßge Angebote" handelt, ansonsten sind "nur" die eingeschränkten Informationspflichten des § 55 Absatz 1 RStV zu beachten.

Der Gesetzgeber definiert journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote in § 55 Absatz 2 Satz 1 RStV als Angebote, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. In der Gesetzesbegründung zu § 55 Absatz 2 RStV wird erwähnt, dass damit Angebote gemeint sind, die massen-kommunikativen Charakter haben und als elektronische Presse beschrieben werden können. Einzelbeispiele werden nicht genannt. Gleichwohl ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass der Gesetzgeber solche Angebote als journalistisch-redaktionell gestaltet ansieht, die für die öffentliche Meinungsbildung relevant sind. Dies dürfte in der Regel für periodisch erscheinende Online-Schüler- sowie Online-Schulzeitungen ebenso gelten wie für sonstige der Meinungsbildung oder Berichterstattung dienende Kommunikationsplattformen. Zu denken ist bei Letzteren vor allem an Blogs, die sich bestimmter Thematiken annehmen und deren Aspekte beleuchten. Und selbst bei Foren scheint das Vorliegen eines journalistisch-redaktionell gestalteten Angebotes nicht von vornherein ausgeschlossen. Erste Ansätze in diese Richtung finden sich zum Beispiel beim Landgericht Hamburg (Urteil vom 27.4.2007, Aktenzeichen 324 O 600/06). Das Gericht bejaht die Haftung des Betreibers eines Internetforums für persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen seiner Forumsnutzer und begründet dies unter anderem mit den besonderen Sorgfaltspflichten des Anbieters eines redaktionell gestalteten Angebots. Im Übrigen darf das Schlagwort der "Online-Presse" nicht darüber hinwegtäuschen, dass journalistisch-redaktionelle Angebote nicht nur aus Texten bestehen können, sondern ebenso in Hörform (etwa als Podcast) oder als Video vorliegen können. Dies ergibt sich aus § 55 Absatz 2 RStV, dessen Verweis auf die periodischen Druckerzeugnisse nicht abschließend zu verstehen ist ("insbesondere"). In Zweifelsfällen sollte daher von einem journalistisch-redaktionell gestalteten Angebot ausgegangen werden, da hierfür die umfassendsten Informationspflichten gelten, sodass man mit deren Erfüllung in jedem Fall auf der rechtlich sicheren Seite ist (näher dazu bei den besonderen Informationspflichten).

Kein journalistisch-redaktionell gestaltetes Online-Angebot liegt aber vor, wenn es der bloßen Informationsweitergabe dient. Dies wird auf eine Vielzahl der offiziellen Websites von Bildungseinrichtungen zutreffen. Oft findet man beispielsweise auf einer Schulhomepage "nur" Angaben zur Bildungseinrichtung an sich (Name, Anfahrt, Ziele usw.), zum Lehrkörper, zu den Klassen und zu Projekten. Im Einzelfall können sich aber schwierig zu beurteilende Abgrenzungsfragen ergeben, sodass im Zweifel die speziellen Informationspflichten nach § 55 Absatz 2 RStV in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TMG erfüllt werden sollten, wie sie für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebot gelten (zu deren Umfang näher unten).

Allgemeine Informationspflichten bei nicht journalistisch-redaktionell gestalteten

Für sämtliche nicht journalistisch-redaktionell gestalteten Online-Angebote im oben beschriebenen Sinne ergeben sich die Informationspflichten zunächst aus § 55 Absatz 1 RStV. Anzugeben ist danach der Name und die Anschrift des Diensteanbieters. Die herrschende Meinung geht auch bei der neuen Vorschrift des § 55 Absatz 1 RStV davon aus, dass eine ladungsfähige Anschrift - also keine Postfachadresse - benannt werden muss. Handelt es sich um eine juristische Person (etwa einen eingetragener Verein) oder eine teilrechtsfähige Personengesellschaft (etwa eine OHG), sind auch der Name und die ladungsfähige Anschrift des /der Vertretungsberechtigten anzugeben. Weitergehende Informationspflichten bestehen insoweit nicht.

Anders sieht dies für Online-Angebote aus, die zwar ebenfalls nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind, die aber "geschäftsmäßig" erbracht werden. Diensteanbieter solcher Online-Angebote müssen nach § 5 Absatz 1 Nrn. 1 - 7 TMG unter Umständen eine Vielzahl von Informationen bereitstellen. Der genaue Umfang ist insbesondere abhängig von der Rechtsform des Diensteanbieters (Handelsgesellschaft, Verein, Genossenschaft usw.) und der Art der beruflichen Tätigkeit (Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater usw.). Der Gesetzgeber definiert die geschäftsmäßigen Telemedien seit dem 1. März 2007 als "regelmäßig gegen Entgelt erbrachte Telemedien" und führt in der Gesetzesbegründung zu § 5 TMG aus, dass von der Vorschrift nur solche Telemedien erfasst werden sollen, die vor dem Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden. Dabei kommt es nicht zwingend dar-auf an, dass es sich tatsächlich um ein Angebot handelt, welches auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Vielmehr reicht es für die Geschäftsmäßigkeit nach der Gesetzesbegründung, wenn der angebotene Dienst (von anderen) im Internet in der Regel nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird. Die Geschäftsmäßigkeit dürfte bei dem Internetangebot einer insbesondere öffentlichen Bildungseinrichtung gleichwohl nur in Ausnahmefällen einmal gegeben sein, da deren Internetangebote üblicherweise kostenlos und auch sonst ohne einen wirtschaftlichen Hintergrund zur Verfügung gestellt werden. Etwas anderes kann aber möglicherweise zum Beispiel gelten, wenn Werbebanner im Rahmen eines schulischen Internetangebots angezeigt werden oder im Rahmen eines Affiliate-Programms Anzeigen für beziehungsweise Verlinkungen zu Unternehmen erfolgen, um hierdurch Einnahmen zu erzielen. Dasselbe gilt, wenn eine Lehrkraft ein privates Online-Angebot betreibt und dort zum Beispiel Google-Anzeigen einblendet. Rechtsprechung zu dieser Frage existiert allerdings noch nicht.

Soweit ein geschäftsmäßiges, nicht journalistisch-redaktionell gestaltetes Online-Angebot vorliegt, sind folgende Angaben "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" zu halten:

  • der Name und die ladungsfähige Anschrift, unter der ein Diensteanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich der Vertretungsberechtigte (§ 5 Absatz 1 Nr. 1 TMG); entsprechendes gilt aufgrund der Gleichstellung in § 2 Satz 2 TMG auch für rechtsfähige Personengesellschaften, wie zum Beispiel Offene Handels- oder Kommanditgesellschaften;
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich E-Mail-Adresse (§ 5 Absatz 1 Nr. 2 TMG);
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf (§ 5 Absatz 1 Nr. 3 TMG);
  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist und die entsprechende Registernummer (§ 5 Absatz 1 Nr. 4 TMG);
  • bei bestimmten Berufsgruppen (wie Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern) Angaben über die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (§ 5 Absatz 1 Nr. 5 TMG);
  • Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder einer Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Abgabenordung, soweit der Diensteanbieter solche Identifikationsnummern besitzt (§ 5 Absatz 1 Nr. 6 TMG);
  • Angaben zur Abwicklung oder Liquidation bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sich diese in Abwicklung oder Liquidation befinden (§ 5 Absatz 1 Nr. 7 TMG).

Besondere Informationspflichten bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten

Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im oben beschriebenen Sinne müssen nach dem Wortlaut des § 55 Absatz 2 Satz 1 RStV - auch wenn es sich um ein nicht geschäftliches Angebot handelt - stets die umfangreicheren Informationspflichten gemäß § 5 Absatz 1 Nrn. 1 - 7 TMG erfüllen (siehe oben) und zusätzlich mindestens einen Verantwortlichen unter Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Soweit mehrere Verantwortliche mit Name und Anschrift benannt werden, muss kenntlich gemacht werden, für welchen Teil des Angebotes die jeweils benannte Person verantwortlich ist (§ 55 Absatz 2 Satz 2 RStV). Als Verantwortlicher kann gemäß § 55 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 - 4 RStV nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, voll geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Warum der Gesetzgeber bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten nach dem eindeutigen Wortlaut des § 55 Absatz 2 Satz 1 RStV stets die Angabe der umfangreichen Informationspflichten nach § 5 Absatz 1 Nrn. 1 - 7 TMG verlangt, ist nicht ganz nachvollziehbar. Auch in der Gesetzesbegründung bleibt der Gesetzgeber hierfür eine Erklärung schuldig. Sollte er davon ausgegangen sein, dass journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote in der Praxis stets auch geschäftsmäßig erbracht werden, so ist dies eine Fehleinschätzung. Gerade der Bereich der Blogs zeigt, dass journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote sehr wohl aus idealistischen Gründen und damit kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Wahrscheinlicher ist insoweit allerdings ein Redaktionsversehen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 55 Absatz 2 RStV soll die Vorschrift lediglich die bisherige Regelung des § 10 Absatz 2 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) übernehmen. Dabei wurde möglicherweise vom Landesgesetzgeber übersehen, dass nach dem neuen § 5 Absatz 2 TMG nicht wie bisher ein auf Dauer angelegtes Angebot für die Annahme einer Geschäftsmäßigkeit ausreicht (dies erfüllen journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote stets), sondern nunmehr, wie dargestellt, nach dem Willen des Bundesgesetzgebers das Angebot einen wirtschaftlichen Hintergrund haben muss.

Gleichwohl sollten sich Diensteanbieter aus Rechtssicherheitsgründen streng an den Wortlaut des § 55 Absatz 2 RStV halten und im Falle des Vorliegens eines journalistisch-redaktionell gestalteten Angebotes (kann auch bei einem Blog der Fall sein) stets den Katalog des § 5 Absatz 1 TMG beachten (siehe oben) und zusätzlich mindestens einen Verantwortlichen mit Name und ladungsfähiger Anschrift angeben. Als Anschrift kann hierbei auch eine (ladungsfähige) Dienstanschrift verwendet werden.

Zum Link