Unterlassene, unrichtige oder unvollständige Impressumsangaben können eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Es droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro. Insoweit sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten. Nach § 49 Absatz 1 S. 2 Nrn. 7 und 8 RStV handelt bei nicht geschäftsmäßigen Internetangeboten nur ordnungswidrig, wer vorsätzlich entgegen § 55 Absatz 1 RStV den Namen und die Anschrift des Diensteanbieters beziehungsweise des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig verfügbar hält oder entgegen § 55 Absatz 2 RStV bei einem journalistisch-redaktionell gestalteten Angebot einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt. Fahrlässiges Handeln führt insoweit also nicht zu einer Ordnungswidrigkeit. Dies ergibt sich aus der Formulierung in § 49 Absatz 1 S. 2 RStV ("Ordnungswidrig handelt auch, wer …"), in der die Fahrlässigkeit nicht genannt wird, denn nach § 10 Ordnungswidrigkeitengesetz muss das Gesetz eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit ausdrücklich mit Geldbuße bedrohen. Ist dies nicht der Fall, kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden. Das Ergebnis überrascht, da im früheren § 24 Absatz 1 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) sowohl der vorsätzliche als auch der fahrlässige Verstoß gegen die genannten Impressumspflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellte. In der Gesetzesbegründung zu § 49 Absatz 1 Satz 2 RStV findet sich keine Begründung für die "Herabstufung". Möglicherweise handelt es sich um ein Redaktionsversehen, welches bei der Übernahme der alten Regelungen aus dem MDStV in den RStV passiert ist. Die weitere Rechtsentwicklung muss daher in diesem Punkt abgewartet werden.

Soweit ein geschäftsmäßiges Internetangebot im Sinne des § 5 Absatz 1 TMG vorliegt (siehe zu den Voraussetzungen näher oben), greift der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 16 Absatz 2 Nr. 1 TMG. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig, eine Information entgegen § 5 Absatz 1 TMG nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Insoweit reicht also im Gegensatz zu § 49 Absatz 1 Satz 2 RStV fahrlässiges Handeln für eine Ordnungswidrigkeit aus. Hinzu kommt, dass nach § 16 Absatz 2 Nr. 1 TMG auch die nicht vollständige Verfügbarkeit der vom Gesetz geforderten Informationen eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Eine entsprechende Formulierung fehlt in § 49 Absatz 1 S. 2 Nrn. 7 - 8 RStV. Dies hängt möglicherweise damit zusammen, dass der Landesgesetzgeber wie schon beim alten Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24 MDStV davon ausgeht, dass im Hin-blick auf die Angabe des Namens und der Anschrift des Diensteanbieters beziehungsweise eines Verantwortlichen (vergleiche § 55 Absatz 1 und Absatz 2 RStV) nur ein Fehlen oder eine Unrichtigkeit in Betracht kommt. Praktische Bedeutung hat diese Diskrepanz bisher allerdings nicht.

Eine weitere Besonderheit ergibt sich auch noch bei den journalistisch-redaktionellen Angeboten. Wie oben dargestellt, ist es unseres Erachtens durchaus denkbar, dass derartige Angebote nicht geschäftsmäßig erbracht werden. Gleichwohl sieht § 55 Absatz 2 RStV aber vor, dass bei diesen Angeboten immer auch die Informationspflichten nach § 5 Absatz 1 TMG erfüllt werden müssen. Die fehlende oder unrichtige Angabe dieser Informationen bei journalistisch-redaktionellen Angeboten stellt jedoch nach § 49 Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 RStV keine Ordnungswidrigkeit dar, da das Gesetz insoweit nur auf die fehlende oder unrichtige Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des/der Verantwortlichen abstellt. Nach § 16 Absatz 2 Nr. 1 TMG kann wiederum nur derjenige eine Ordnungswidrigkeit begehen, der fahrlässig oder vorsätzlich gegen § 5 Absatz 1 TMG verstößt. Die Vorschrift des § 5 Absatz 1 TMG stellt aber, wie dargestellt, ausdrücklich auf die Geschäftsmäßigkeit eines Angebotes ab. Somit scheint bei den Ordnungswidrigkeitenvorschriften eine Gesetzeslücke für nicht geschäftsmäßige journalistisch-redaktionelle Angebote vorzuliegen. Anders wäre dies nur dann zu sehen, wenn man davon ausginge, dass journalistisch-redaktionelle Angebote stets auch geschäftsmäßig erbracht werden. Denn in diesem Fall wären die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 TMG erfüllt und es könnte bei fehlenden oder unrichtigen Angaben die Bußgeldvorschrift des § 16 Absatz 2 Nr. 1 TMG herangezogen werden. Rechtsprechung zu dieser Frage existiert bisher nicht und es liegen insoweit auch keine Äußerungen in der Rechtsliteratur vor. Insoweit kann augenblicklich somit nur festgestellt werden, dass die Vor-schriften zu den Pflichtinformationen im RStV und im TMG nicht sauber aufeinander abgestimmt wurden. Hier muss der Gesetzgeber nachbessern.

Trotz der eben dargestellten rechtlichen Unklarheiten sollten sowohl Schulen als auch Schulangehörige bei ihren privaten Online-Angeboten die Vorgaben zur Impressumspflicht nicht auf die ganz leichte Schulter nehmen. Zwar sind Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die "Impressumsregeln" durch andere Privatpersonen oder Unternehmen eher unwahrscheinlich, da es in der Regel an einem hierfür notwendigen Wettbewerbsverhältnis fehlen wird. Jedoch besteht immer die theoretische Möglichkeit der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die zuständigen Behörden (Landesmedienanstalten). Hinsichtlich des letzten Punktes ist "Panik" jedoch nicht angezeigt, da die zuständigen Behörden üblicherweise bei Verstößen erst einen Hinweis geben und Abhilfe verlangen. Erst wenn dem nicht nachgekommen wird, erfolgt ein Rückgriff auf das vorhandene Sanktionsinstrumentarium.

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