Konsequenzen

  • Offizielle Internetangebote einer Bildungseinrichtung ...

    ... werden in der Regel nicht als geschäftsmäßige Telemedien einzustufen sein, sodass nach § 55 Absatz 1 RStV eigentlich die Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters sowie des Namens und der ladungsfähigen Anschrift eines Vertretungsberechtigten ausreicht. Allerdings liegt insoweit noch keine "bestätigende" Rechtsprechung vor, weshalb aus Rechtssicherheitsgründen die früheren Informationspflichten nach dem Teledienstegesetz und dem Mediendienste-Staatsvertrag (wie Angabe insbesondere von Telefonnummer und E-Mail-Adresse) beibehalten werden sollten. Soweit die Bildungseinrichtung auch journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote - wie eine Online-Schulzeitung - zur Verfügung stellt, sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 55 Absatz 2 RStV immer die umfassenden Informationspflichten nach § 5 Absatz 1 Nrn. 1 - 7 TMG (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, gegebenenfalls Aufsichtsbehörde, gegebenenfalls Registereintrag und Registernummer) zu beachten und ist zusätzlich zumindest ein Verantwortlicher mit Name und ladungsfähiger Anschrift anzugeben.
  • Online-Schülerzeitungen ...

    ... sind journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Online-Schülerzeitungen unter einer eigenständigen (Sub-)Domain abrufbar sind oder in einem Unterverzeichnis des offiziellen Internetangebots einer Bildungseinrichtung. Insoweit sind die besonderen Informationspflichten nach § 55 Absatz 2 RStV in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nrn. 1 - 7 TMG umzusetzen.
  • Private Internetangebote von Schulangehörigen

    Bei privaten Internetangeboten von Schulangehörigen stellt sich zunächst die Frage, ob diese überhaupt einer Informationspflicht unterfallen, da nach § 55 Absatz 1 RStV ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecke dienende Angebote von der Impressumspflicht ausgenommen sind. Aus der Gesetzesbegründung zu § 55 Absatz 1 RStV ergibt sich dabei, dass Ausnahmen von der Impressumspflicht nur bei fehlender Schutzbedürftigkeit der am Kommunikationsprozess beteiligten Personen gerechtfertigt sind. Dies soll der Fall sein, wenn sich die Kommunikationspartner entweder persönlich kennen oder eine dritte Person vorhanden ist, die bereits der Impressumspflicht unterliegt (zum Beispiel das Unternehmen eBay als Betreiber einer Online-Auktionsplattform). Insbesondere bei privaten Homepages ist daher in der Regel von einer Impressumspflicht auszugehen. Ob dann "nur" die Informationspflichten nach § 55 Absatz 1 RStV (Vor- und Nachname sowie ladungsfähige Anschrift) erfüllt werden müssen oder auch die umfassenden Informationspflichten nach § 5 Absatz 1 Nrn. 1 -7 TMG, hängt von der Geschäftsmäßigkeit des Angebotes oder davon ab, ob es sich um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handelt. Besteht ein wirtschaftlicher Hintergrund - und dies lässt sich bei der Schaltung von Bannerwerbung durchaus schon vertreten -, ist die Geschäftsmäßigkeit zu bejahen. Zielt das Angebot auf die Meinungsbildung und kann damit als "elektronische Presse" angesehen werden, handelt es um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot. Im letzteren Fall muss nach § 55 Absatz 2 RStV zusätzlich auch noch mindestens ein Verantwortlicher mit Vor- und Nachname sowie mit ladungsfähiger Anschrift angegeben werden.
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