Einbindung der Informationen

Erkennbarkeit, Erreichbarkeit und Verfügbarkeit

Die Informationen müssen nach § 55 Absatz 1 RStV und § 5 Absatz 1 TMG "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" gehalten werden. Damit stellt sich die Frage, wie die Informationen konkret in ein Online-Angebot einzubinden sind, etwa ob sämtliche Angaben auf allen (untergeordneten) Webseiten angegeben werden müssen, oder ob eine Kennzeichnung auf der Eingangsseite (Homepage) - etwa in Form eines Links mit der Bezeichnung "Impressum" - genügt.

"One Click Away" "Two Clicks Away" oder "Three Clicks Away"

Im Hinblick auf die Einbindung der Pflichtinformationen hat sich in der Praxis durchgesetzt, dass diese nicht unmittelbar auf jeder einzelnen Webseite angegeben werden, sondern über einen Link oder sogar zwei Links erreichbar auf einer eigenständigen Webseite untergebracht werden. Um sicher "unmittelbar erreichbar" zu sein, sollten diese Informationen zumindest von der Homepage, das heißt der Startseite des Angebotes, mit einem einzigen Klick ("one click away") über einen Link oder Button abrufbar sein. Großzügiger ist insoweit allerdings der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.7.2006 (Aktenzeichen I ZR 228/03, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de), welcher es in der Regel als ausreichend ansieht, wenn die Pflichtinformationen von der Startseite aus mit zwei Klicks erreicht werden können.

 

Wegen der Möglichkeit, untergeordnete Webseiten direkt aufzurufen (durch direkte Eingabe der URL einer Unterseite oder über so genannte Deep-Links) sowie dem Erfordernis der "ständigen Verfügbarkeit" ist weiter zu fordern, dass die Informationen auch über alle Unterseiten einer Website abrufbar sind; hierbei wird es jedoch ausreichend sein, dass man von diesen Seiten zum Beispiel über einen "Home-Button" auf die Eingangsseite gelangt und von dort aus den oder die Links zu den Pflichtinformationen anwählen kann ("two oder three clicks away"). Entsprechend ist bei sonstigen Internetangeboten zu verfahren. Zu beachten ist insoweit allerdings, dass dieser Fall bisher vom Bundesgerichtshof noch nicht explizit entschieden wurde.

Auffindbarkeit des Links zum Impressum

Zur "unmittelbaren Erreichbarkeit" gehört außerdem, dass die Anbieterkennzeichnung leicht auffindbar sein muss. Daher sollte ein Internetangebot stets so gestaltet werden, dass die Nutzer ohne große Mühe das Impressum finden können. Dabei vertraten einige Gerichte in der Vergangenheit bei Webseiten die Ansicht, dass der Link ohne scrollen auffindbar sein muss, wobei sie teilweise von einer Bildschirmauflösung von 800x600 Bildpunkten ausgingen. In den letzten Jahren ist insoweit jedoch eine gewisse "Entspannung" eingetreten und das Ganze wird nicht zuletzt aufgrund der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weniger streng gesehen. Als Faustregel sollte gelten: Der Verweis auf ein Impressum hat sich deutlich abgesetzt an einer Stelle zu befinden, wo er üblicherweise von den Nutzern erwartet wird, etwa am Anfang oder am Ende einer Homepage oder in der meistens links oder oben zu findenden Navigation. Ob dabei in vertretbarem Rahmen gescrollt werden muss oder nicht, sollte heutzutage nicht mehr entscheidend sein. Optimal ist natürlich, wenn es die Gesamtgestaltung zulässt, dass das Impressum im oberen Bereich (Kopf) einer Homepage verlinkt wird.

 

Zudem ist darauf zu achten, dass bei mehreren Verweisen für den durchschnittlichen Nutzer immer erkennbar ist, wie er zur Anbieterkennzeichnung gelangt. Die Bezeichnung der nicht zu den Impressumsangaben führenden Verweise ist daher stets so zu wählen, dass der durchschnittliche Nutzer keine Auswahl treffen und nicht mehreren Verweisen nachgehen muss, weil die Bezeichnungen nicht eindeutig sind. Es ist also in jedem Fall auch nur der Anschein zu vermeiden, dass das Impressum "versteckt" werden soll.

Bezeichnung der Rubrik

Aufgrund des Erfordernisses der "leichten Erkennbarkeit" muss der Nutzer schnell und problemlos erkennen können, über welche Verweise er entsprechende Informationen abrufen kann. Es empfiehlt sich daher eine Benennung als "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung". Aber auch eine Verwendung der Bezeichnung "Kontakt" ist nach dem Bundesgerichtshof möglich, da sich seiner Ansicht nach unter anderem dieser Begriff - etwa neben dem Begriff "Impressum" - zur Bezeichnung von Verweisen durchgesetzt hat, die zur Anbieterkennzeichnung führen, und dies dem durchschnittlichen Nutzer bekannt ist. Hierauf basierend hält das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 11.05.2007, Aktenzeichen 5 W 116/07) bei Einzelpersonen auch eine Bezeichnung des Verweises mit dem Begriff "mich" für ausreichend. Hieraus wird man folgern dürfen, dass das Gericht wohl ebenso die Bezeichnung "über uns" akzeptieren würde. Stets muss aber wie schon im Hinblick auf die "unmittelbare Erreichbarkeit" immer darauf geachtet werden, dass bei mehreren Verweisen für den durchschnittlichen Nutzer aufgrund der Bezeichnung der verschiedenen Verweise stets leicht erkennbar bleibt, welcher Verweis zur Anbieterkennzeichnung führt.
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