Vorliegen eines Telemediums

Die Frage, ob und welche Informationspflichten bei Online-Angeboten zu erfüllen sind, ist nach aktueller Rechtslage nicht mehr davon abhängig, ob es sich um einen Tele- oder einen Mediendienst handelt. Die bis zum 1. März 2007 geltenden Regelungen des Teledienstgesetzes (regelte Teledienste) und des Mediendienste-Staatsvertrages (regelte Mediendienste) wurden aufgehoben und durch Bestimmungen im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie durch das neue Telemediengesetz (TMG) ersetzt. Sowohl der RStV als auch das TMG kennen dabei nur noch den einheitlichen Begriff der "Telemedien". Die Begriffe "Teledienst" und "Mediendienst" spielen heute also keine Rolle mehr.

Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 RStV, § 1 Absatz 1 Satz 1 TMG sind Telemedien grundsätzlich alle Informations- und Kommunikationsdienste, also sämtliche Online-Angebote. Ausgenommen sind vom Begriff der Telemedien nach den genannten Bestimmungen aber:

  • Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 Telekommunikationsgesetz (TKG), die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetzte bestehen (zum Beispiel Internettelefonie-Dienst);
  • telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG (zum Beispiel Mehrwertdienste) und
  • Rundfunk nach § 2 des RStV (zum Beispiel herkömmlicher Rundfunk, Live-Streaming, Webcasting).

Die genannten Ausnahmen dürften insbesondere für Privatpersonen und in der Regel auch für Bildungseinrichtungen eher eine geringere Bedeutung haben, sodass vorliegend die Formel "Online-Angebot = Telemedium" gelten soll. Zu beachten ist gleichwohl, dass etwa der Anbieter eines Rundfunkangebotes weitreichende gesetzliche Vorgaben zu beachten hat und sich insbesondere einem Zulassungsverfahren unterwerfen muss (wobei Podcasts nicht als Rundfunk, sondern wegen ihrer ständigen Abrufbarkeit als Telemedium gelten).

Ausnahmen von der Impressumspflicht

Wie bereits erwähnt, unterliegen Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, keinen Informationspflichten. Dies ergibt sich aus § 55 Absatz 1 RStV. In der Gesetzesbegründung zu § 55 Absatz 1 RStV werden zur Illustration der persönlichen oder familiären Zwecke solche Dienste benannt, bei denen sich Anbieter und Nutzer persönlich bekannt sind oder eine dritte Person vorhanden ist (etwa ein Foren- oder Verkaufsplattformbetreiber), welche der Impressumspflicht unterliegt. Denn in diesen Fällen ist der Kommunikationspartner nach Ansicht des Gesetzgebers nicht schutzwürdig. Von den Informationspflichten freigestellt ist nach der Gesetzesbegründung also zum Beispiel der gelegentliche private Verkäufer bei eBay oder der private Autor eines Forenbeitrags. Hierdurch soll die Privatsphäre geschützt werden.

Aufgrund dieser Beispiele in der Gesetzesbegründung wird man davon ausgehen können, dass Online-Angebote von Behörden, Vereinen oder Unternehmen, also auch schulische Online-Angebote, niemals nur ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen können. Erkennbar hatte der Gesetzgeber insoweit nur die einzelne Privatperson und deren Schutz im Auge, nicht aber Institutionen. Am generellen Bestehen einer Impressumspflicht für Bildungseinrichtungen ist daher nicht zu zweifeln.

Im Übrigen ist die Rechtslage bei einer nur mit persönlichen Angaben versehenen Homepage einer Privatperson unklar, da in diesem Fall in der Regel gerade keine dritte Person vorhanden ist, die einer Impressumspflicht unterliegt. Da in der Gesetzesbegründung zum RStV dieser Aspekt jedoch für die Abgrenzung zwischen persönlichen beziehungsweise familiären Telemedien auf der einen Seite und den sonstigen Telemedien auf der anderen Seite heran-gezogen wird, sollte sicherheitshalber in diesen Fällen bis zu einer Klärung der Rechtslage auch von Privatpersonen nicht auf ein Impressum verzichtet werden. Gleichwohl ist dies aus Datenschutzgründen gerade bei Online-Angeboten von Minderjährigen unbefriedigend, da stets der Vor- und Nachname sowie eine ladungsfähige Anschrift - also eine "normale" postalische Adresse bestehend aus Ort, Postleitzahl, Straße und Hausnummer - angegeben werden muss.

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