Überblick

Illegales Glücksspiel im Internet findet bisher in der Strafverfolgungspraxis wenig Beachtung. Dennoch sind die Strafnormen weitreichend. Das Strafgesetzbuch verbietet in §§ 284, 285 das öffentliche Veranstalten sowie die Beteiligung an einem behördlich nicht erlaubten Glücksspiel. Auch das Veranstalten einer Lotterie oder einer Ausspielung ohne Erlaubnis der Behörde ist nach § 287 StGB strafbar.

 

Sinn und Zweck der Verbote ist die Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, um die Gefahr von Manipulationen beim Glückspiel und insoweit die finanzielle Ausbeutung des Spielers zu vermeiden.

Beispiele

Fall 1 - Online-Roulette

Eine Website bietet ein virtuelles Roulette-Spiel ohne behördliche Genehmigung an. Der Spieler kann online über Kreditkarte Spiel-Chips kaufen, der Mindesteinsatz bei einer Roulette-Runde beträgt 10 Euro.

Kurzantwort

Strafbares Veranstalten eines Glücksspiels nach § 284 StGB.

Fall 2 - Fussballwette

Der 18jährige Schüler S macht im öffentlichen Chat-Forum der Homepage eines Fußballclubs folgendes Angebot: "Ich wette mit jedem um 100 Euro, dass Bayern München Fußballmeister wird".

Kurzantwort

Kein unerlaubtes Glücksspiel nach § 284 StGB, sondern straflose Wette.

Fall 3 - Online-Lotto

Die Homepage "www.Glückslotterie.com" bietet ohne behördliche Erlaubnis Besuchern der Seite die Möglichkeit des Kaufs von Lottoeinsätzen zu 100 €(1 Los), 200 € (2 Lose) oder 500 € (5 Lose) und verspricht entsprechend hohe Gewinnchancen auf den wöchentlich ausgespielten "Jackpot" von 100.000 €.

Kurzantwort

Strafbares Veranstalten einer Lotterie nach § 287 StGB.
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