Überblick
Das Strafgesetzbuch verbietet nicht nur die (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:180751) anderer Personen. Derjenige, der eine andere Person zu Unrecht bei Behörden anzeigt oder öffentlich "anschwärzt", indem er falsche Verdächtigungen hinsichtlich einer (vermeintlichen) Straftat äußert, kann sich auch nach § 164 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. Durch diese Strafvorschrift soll jeder einzelne davor geschützt werden, Opfer einer ungerechtfertigten Strafverfolgung zu werden.