Überblick

Das Strafgesetzbuch verbietet nicht nur die (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:180751) anderer Personen. Derjenige, der eine andere Person zu Unrecht bei Behörden anzeigt oder öffentlich "anschwärzt", indem er falsche Verdächtigungen hinsichtlich einer (vermeintlichen) Straftat äußert, kann sich auch nach § 164 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. Durch diese Strafvorschrift soll jeder einzelne davor geschützt werden, Opfer einer ungerechtfertigten Strafverfolgung zu werden.

Beispiele

Fall 1 - Falsche Beschuldigung

Die in den Lehrer L unglücklich verliebte 17jährige Schülerin S schickt an die örtliche Staatsanwaltschaft eine E-Mail, in der sie wahrheitswidrig behauptet, L habe sie nach dem Unterricht sexuell belästigt.

Kurzantwort

Strafbare Falschverdächtigung, sofern S die Absicht hat, behördliche Maßnahmen gegen L herbeizuführen. Daneben auch: (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:180751) und Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB.

Fall 2 - Angebot unter fremdem Namen

Schüler S bietet in Chat-Foren unter dem Namen seines Musiklehrers M Kinderpornos zum Tausch an. Wie von S beabsichtigt, erhält der ahnungslose M Besuch von der Kripo, welche die Wohnung aber ohne Erfolg durchsucht.

Kurzantwort

Strafbare Falschverdächtigung durch Schaffung einer entsprechenden Beweislage. Daneben auch: Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB.

Fall 3 - "K ist ein Dieb!"

Schüler S. schreibt auf seiner Homepage über den verhassten Schulkameraden K: "K ist ein Dieb!".

Kurzantwort

Keine strafbare Falschverdächtigung, da keine hinreichend konkreten Tatsachenangaben. Möglicherweise aber (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:180751).
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