Überblick

Neben dem strafbaren öffentlichen Offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte kann auch schon das Verbreiten von Anleitungen zu bestimmten, besonders schweren Straftaten strafbar sein (§ 130a StGB). Vor allem auf extremistischen sowie religiös-fundamentalistischen Webseiten ist mit derartigen Inhalten zu rechnen. Darüber hinaus ist auch schon das öffentlich Billigen bestimmter schwerwiegender Verbrechen durch § 140 StGB verboten. Insoweit kann sich jeder Internetnutzer bereits dadurch strafbar machen, dass er in Internetforen, Chats oder sonstigen Communitybereichen dahingehende unbedachte Äußerungen tätigt.

Beispiele

Fall 1 - Anleitung zum Bombenbau

Die Website einer linksextremen Gruppe "www.protestbriga.de" enthält auf mehreren Seiten unter der Überschrift "Bombenbau für Heimwerker" Pläne und Zeichnungen zum Bau von Sprengstoff- und Brandbomben sowie strategisch günstige Orte zum Anbringen der Bombe (unterhalb von Passagiersitzen in öffentlichen Verkehrsmitteln).

Kurzantwort

Strafbares Anleiten zu schweren Straftaten im Sinne des §130a StGB.

Fall 2 - Billigung von Massenerschießungen

Der in Deutschland lebende Serbe S. äußert sich in einem Diskussionsforum im Internet: "Die Massenerschießungen des albanischen Dreckspacks im Kosovo waren vollauf gerechtfertigt!"

Kurzantwort

Strafbar als Billigen schwerer Straftaten nach § 140. Darüber hinaus kommt Volksverhetzung (§ 130 StGB) in Betracht.

Fall 3 - Stinkbomben und Graffiti-Farbe

Eine Homepage zeigt Anleitungen zur chemischen Herstellung besonders übel riechender Stinkbomben zur Verwendung als Wurfgeschosse sowie zur Mischung von Graffiti-Farben, die von Hausfassaden nur durch erheblichen Aufwand entfernt werden können.

Kurzantwort

Kein öffentliches Anleiten zu Straftaten nach § 130a, da die in Bezug genommenen Straftaten (Sachbeschädigung) nicht zu den in dieser Vorschrift aufgeführten schweren Straftaten gehören. Ein Anleiten zu solchen (leichteren) Delikten kann aber wegen (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:180607) verboten sein.