Das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie ist am 05. November 2008 in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wurden insbesondere die Vorschriften des Sexualstrafrechts (§§ 174 - 184g StGB] geändert, soweit Kinder und Jugendliche zum (speziell) geschützten Personenkreis gehören. So wurden unter anderem im Opferbereich die Altersgrenzen des Sexualstrafrechts an international bestehende Regelungen angepasst, wonach unter einem Kind eine Person unter 18 Jahren verstanden wird. Allerdings erfolgte keine generelle Änderung des Kinderbegriffes nach deutschem Recht. Vielmehr wurde bei den einschlägigen Strafvorschriften das Schutzalter auch auf Jugendliche erstreckt.
Sexualstrafrecht im Schulalltag
Lehrerinnen und Lehrer werden in unterschiedlichen Situationen mit dem Sexualstrafrecht im Schulalltag konfrontiert. Das kann sowohl bewusst und direkt, als auch unbewusst geschehen. So kommt es vor, dass Schülerinnen und Schüler von "unnormalen" sexuellen Erfahrungen berichten oder Lehrkräfte anderweitig vom (vermeintlichen) sexuellen Missbrauch an ihnen erfahren. Lehrerinnen und Lehrer sollten dann beurteilen können, ob ein Gesetzesverstoß vorliegt und Handlungsbedarf erforderlich ist. Auch hinsichtlich digitaler Medien ist das Sexualstrafrecht relevant, so ist zum Beispiel an folgende Situationen zu denken:
- Im Rahmen einer Projektarbeit mit Jugendlichen wurde eine Fotostory angefertigt, die sich um das Thema Liebe dreht. Die Fotostory enthält Bilder von sich küssenden Heranwachsenden. Kann die Fotostory unbedenklich auf die Homepage der Schule gestellt werden?
- Fotos einer Klassenfahrt, die online gestellt werden sollten, enthalten möglicherweise Bilder eines Badeausflugs und damit Bilder von Minderjährigen in Bikinis. Ist es unbedenklich diese Bilder online zu stellen?
Die Kenntnis über die Rechtslage im Sexualstrafrecht ist auch für Bildungseinrichtungen von Bedeutung. In diesem Beitrag sollen daher die zum 05. November.2008 eingetretenen Änderungen aufgezeigt werden, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Änderungen im Bereich Kinderpornographie (§ 184b StGB) und den neu eingeführten Jugendpornographie-Paragraphen (§ 184c StGB) - insbesondere in Telemedien - gelegt wird.
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Weiterführende Informationen zu den wichtigsten Rechtspositionen, die durch das neue Sexualstrafrecht erfasst sind, finden Sie hier:
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Im neuen § 184b StGB wird der Begriff der "kinderpornographische Schriften" um das sogenannte Posing erweitert. - (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitsubpages:752583)
Unter Strafe gestellt sind nun auch Verbreitung, Erwerb und Besitz pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Jugendlichen zum Gegenstand haben. - (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitsubpages:752586)
Posenbilder von Minderjährigen sind strafrechtlich relevant, wenn sie pornographisch sind oder Minderjährige in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellt werden. - (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitsubpages:752587)
Neben dem Verbot der Darstellungen von Minderjährigen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung enthält der JMStV eine Reihe weiterer Inhalte, die unzulässig sind.
Die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen wurde gleich in mehreren Punkten geändert.