Überblick

Auch wenn Sex-Angebote im Internet nicht pornographisch sind, können sie als Ordnungswidrigkeit verboten sein. Daher muss jeder mit erheblichen Bußgeldern rechnen, der sexuelle Handlungen oder Gebrauchsgegenstände öffentlich anbietet. Ebenso kann unter Umständen auch das bloße Veröffentlichen sexueller Inhalte im Internet ordnungswidrig sein. Erforderlich ist aber nach § 119 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) stets eine "grob anstößige" Wirkung.

Beispiele

Fall 1 - Erotikshop

Auf der Homepage "www.Lustprügel.de" bietet ein Erotikshop den Versandverkauf von Vibratoren und so genannten Dildos an.

Kurzantwort

Ordnungswidrigkeit ist wohl anzunehmen, da der Verkauf unter dem Domain-Namen grundsätzlich grob anstößig ist.

Fall 2 - Nacktaufnahmen

Schüler S veröffentlicht im Gästebuch der Homepage der Katholischen Jugend Nacktaufnahmen seiner Ex-Freundin.

Kurzantwort

Hier liegt regelmäßig keine Pornographie vor, allerdings handelt S in diesem Fall ordnungswidrig.

Fall 3 - Prostitution

Eine Prostituierte bietet auf ihrer Homepage die entgeltliche Vereinbarung von Terminen für Treffen mit interessierten Kunden an.

Kurzantwort

Auch hier ist bei grob anstößiger Weise des Angebots eine Ordnungswidrigkeit gegeben.
Zum Link