Überblick
Auch wenn Sex-Angebote im Internet nicht pornographisch sind, können sie als Ordnungswidrigkeit verboten sein. Daher muss jeder mit erheblichen Bußgeldern rechnen, der sexuelle Handlungen oder Gebrauchsgegenstände öffentlich anbietet. Ebenso kann unter Umständen auch das bloße Veröffentlichen sexueller Inhalte im Internet ordnungswidrig sein. Erforderlich ist aber nach § 119 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) stets eine "grob anstößige" Wirkung.