Überblick

Eine gewisse Bedeutung kommt beim Einsatz neuer Medien auch den Straftatbeständen der §§ § 90 Strafgesetzbuch (StGB), § 90a Strafgesetzbuch (StGB), § 90b Strafgesetzbuch (StGB) und § 189 Strafgesetzbuch (StGB) Strafgesetzbuch (StGB) zu, die das Verunglimpfen des Bundespräsidenten, der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Symbole sowie der Verfassungsorgane unter Strafe stellen. Allen Bestimmungen ist dabei gemein, dass die Verunglimpfungen auch im Internet erfolgen können, da deren Tatbestände entweder eine Äußerung in der Öffentlichkeit vorsehen (im Internet in der Regel zu bejahen) oder aber durch die Verbreitung von Schriften begehbar sind.

Beispiele

Bundespräsidenten-Fall

Schüler S ist von der politischen Einflussnahme des amtierenden Bundespräsidenten schwer enttäuscht und bezeichnet diesen deshalb in einer Mailing-Liste als ein "politisches Windei ohne einen Funken Verstand und allenfalls dem Intellekt eines Primaten".

Kurzantwort

S hat eine strafbare Verunglimpfung des Bundespräsidenten nach § 90 Strafgesetzbuch (StGB) begangen, denn es handelt sich um erhebliche Beleidigungen und nicht nur um unwesentliche Entgleisung im politischen Meinungskampf. Zu beachten ist insoweit, dass auch harte politische Kritik an der Amtsführung des Bundespräsidenten in der Regel § 90 Strafgesetzbuch (StGB) nicht erfüllt. Ebenfalls verwirklicht ist § 185 Strafgesetzbuch (StGB) (Beleidigung).

Deutschland-Fall

Schülerin S ist in der "linken Szene" aktiv und über die aus ihrer Sicht viel zu lasche Bekämpfung des Rechtsradikalismus in der Bundesrepublik Deutschland sehr erbost. Sie bezeichnet deshalb die Bundesrepublik Deutschland auf ihrer Homepage "als direkten und legitimen Nachfolger und bloße Fortführung des Dritten Reichs" und behauptet ihre Gründung sei ein "krimineller Akt". Auf der Homepage befindet sich zudem eine Grafik, welche die Bundesflagge (schwarz, rot, gold) zeigt, die von einem Hakenkreuz überlagert wird.

Kurzantwort

S hat eine strafbare Verunglimpfung der Bundesrepublik Deutschland und eines ihrer Symbole nach § 90a Strafgesetzbuch (StGB) begangen, da sie die Bundesrepublik mit dem NS-System gleichsetzt und die Bundesflagge verächtlich macht. Hinzu kommt eine Strafbarkeit nach § 86a Strafgesetzbuch (StGB) wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

Verfassungsorgan-Fall

Mehrere Schülerinnen und Schüler der "rechten Szene", die Gruppierungen unterstützen, welche eine "Beseitigung der Bundesrepublik Deutschland" anstreben, erstellen eine gemeinsame Homepage. Dort wird die Bundesregierung als "Verbrecherbande und Lügnerpack" bezeichnet.

Kurzantwort

Sämtliche Personen haben sich nach § 90b Strafgesetzbuch (StGB) wegen verfassungsfeindlicher Verunglimpfung eines Verfassungsorgans (Bundesregierung) strafbar gemacht, da eine Beschimpfung mittels roher Ausdrücke erfolgt. Ebenfalls gegeben ist eine Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB).
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