Überblick
Eine gewisse Bedeutung kommt beim Einsatz neuer Medien auch den Straftatbeständen der §§ § 90 Strafgesetzbuch (StGB), § 90a Strafgesetzbuch (StGB), § 90b Strafgesetzbuch (StGB) und § 189 Strafgesetzbuch (StGB) Strafgesetzbuch (StGB) zu, die das Verunglimpfen des Bundespräsidenten, der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Symbole sowie der Verfassungsorgane unter Strafe stellen. Allen Bestimmungen ist dabei gemein, dass die Verunglimpfungen auch im Internet erfolgen können, da deren Tatbestände entweder eine Äußerung in der Öffentlichkeit vorsehen (im Internet in der Regel zu bejahen) oder aber durch die Verbreitung von Schriften begehbar sind.