Überblick

Das Strafgesetzbuch (StGB) untersagt es in § 189 Strafgesetzbuch (StGB), das Andenken Verstorbener zu verunglimpfen. Die Vorschrift schützt das Pietätsempfinden der Angehörigen sowie das Persönlichkeitsrecht über den Tod hinaus und betrifft auch Äußerungen im Internet. Die Verunglimpfung kann durch eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung erfolgen, wenn es sich zudem um eine besonders schwere Ehrenkränkung handelt.

Beispiel

Schulleiter-Fall

Geschichtslehrer L beschäftigt sich mit der Vergangenheit seiner Schule und stößt dabei auf Dokumente, aus denen sich der ganz vage Verdacht ergibt, dass der kürzlich verstorbene ehemalige Schulleiter bei der Beschaffung von Gegenständen für die Schule bestimmte Unternehmen bevorzugt und dafür "Honorare" erhalten hat. Ob dem tatsächlich so war, lässt sich den Dokumenten aber nicht entnehmen und ist auch sonst nicht beweisbar. Obwohl L dies weiß, geht er auf seiner Homepage - die eine Schulchronik enthält - ausführlich auf seinen Verdacht ein und beschreibt den ehemaligen Schulleiter als "bestechlichen und korrupten Beamten, der die Hand aufhielt, wo immer es nur ging".

Kurzantwort

L hat sich nach § 189 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar gemacht, denn die vorliegende Verunglimpfung des Andenkens eines Verstorbenen stellt eine üble Nachrede und eine besonders schwere Kränkung dar.
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