Überblick
Kurzantwort
Verleumdung, jedoch keine Verleumdung einer im politischen Leben des Volkes stehenden Person, da keine herausgehobene politische Stellung der G.Fall 3 - Gemeinderätin
Schüler S verfolgt aufmerksam die Lokalpolitik in seiner Heimatgemeinde (2500 Einwohner). Auf seiner Homepage behauptet er bewusst wahrheitswidrig, dass die Gemeinderätin G in "üble Betrugsmachenschaften" verwickelt sei und nur in die "eigene Tasche wirtschafte".Kurzantwort
Verleumdung nach § 187 StGB, da bewusst wahrheitswidrige Behauptung.Fall 2 - Lehrer
Schülerin S hat von ihrem Geschichtslehrer G in einer Klausur nur die Note "ungenügend" bekommen. Um sich zu rächen, schreibt sie eine E-Mail an alle Klassenkameradinnen und Klassenkameraden. Darin behauptet sie bewusst wahrheitswidrig, G habe sie bereits mehrfach sexuell belästigt.Kurzantwort
Üble Nachrede gemäß § 186 StGB durch K und auch S, da insbesondere die Verbreitung fremden "Wissens" ausreicht.Beispiele
Fall 1 - Schülerin
Schüler S hat von einem Klassenkameraden K erzählt bekommen, die Mitschülerin M würde stehlen. Da S dies für eine wichtige Information hält, schreibt er an alle anderen Mitschülerinnen und Mitschüler folgende SMS: "Wie mir K berichtet hat, ist M eine Diebin". Objektiv ist die Behauptung falsch. K und S wissen nicht, ob die Behauptung zutreffend oder falsch ist.
Die Tatbestände der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) erfassen - im Gegensatz zur Beleidigung - ehrenrührige Tatsachen über eine Person, die aber nicht dieser gegenüber, sondern einem oder mehreren Dritten gegenüber geäußert werden. In den Fällen der üblen Nachrede oder der Verleumdung liegt also immer ein Mehrpersonenverhältnis vor.
Der Unterschied zwischen beiden Delikten besteht darin, dass dem Täter bei der Verleumdung nach § 187 StGB die Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung positiv bekannt sein muss. Bei § 186 StGB kann der Täter dagegen durchaus von der Wahrheit der behaupteten Tatsache ausgehen; eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB entfällt jedoch nur dann, wenn sich die vermeintliche ehrenrührige Tatsache später vor Gericht als zutreffend herausstellt.
In diesem Zusammenhang ist auch noch § 188 StGB zu beachten, der einen Sonderfall der üblen Nachrede und Verleumdung unter Strafe stellt.
Das Strafmaß beträgt bei der üblen Nachrede Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei der Verleumdung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe und bei § 188 StGB maximal Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.