Konsequenzen

  • Das strenge Verbot von Gewaltdarstellungen nach § 131 Strafgesetzbuch (StGB) erfasst nur extrem grausame und brutale Inhalte, die Gewalttätigkeiten verherrlichen, verharmlosen oder in einer menschenwürdeverletzende Weise darstellen.
  • Wegen der neuen Erweiterung des § 131 StGB auf Darstellungen von Gewalt gegen "menschenähnliche Wesen" ist in diesem Zusammenhang bei Horror-Splatter-Darstellungen mit Zombies, Vampiren, Untoten et cetera Vorsicht geboten. Bisher haben sich zwar noch keine Auslegungsstandards in Rechtsprechung und Rechtsliteratur entwickelt. Dennoch sollte auf entsprechende Darstellungen - etwa auf der Homepage - im Zweifel auch dann verzichtet werden, wenn es sich zum Beispiel um ältere Filminhalte (die nach alter Rechtslage noch toleriert wurden) handelt.
  • Auch wenn keine Gewaltdarstellung nach § 131 StGB vorliegt, muss im Einzelfall immer geprüft werden, ob Gewalt beinhaltende Angebote nicht gegen andere Verbote verstoßen, etwa weil sie kriegsverherrlichend sind, gegen die Menschenwürde verstoßen oder jugendgefährdend beziehungsweise entwicklungsbeeinträchtigend sind.
  • Zur Prävention und zum Ausschluss von Haftungsrisiken empfiehlt sich im Allgemeinen, auf der Schulhomepage beziehungsweise auf Schülerhomepages am besten drastische Gewaltdarstellungen ganz zu vermeiden und auch beim Surfen im Internet den Schülerinnen und Schülern insoweit deutliche Grenzen zu setzen beziehungsweise unterstützend auf Filtersoftware zurückzugreifen.
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