Konsequenzen
- Das strenge Verbot von Gewaltdarstellungen nach § 131 Strafgesetzbuch (StGB) erfasst nur extrem grausame und brutale Inhalte, die Gewalttätigkeiten verherrlichen, verharmlosen oder in einer menschenwürdeverletzende Weise darstellen.
- Wegen der neuen Erweiterung des § 131 StGB auf Darstellungen von Gewalt gegen "menschenähnliche Wesen" ist in diesem Zusammenhang bei Horror-Splatter-Darstellungen mit Zombies, Vampiren, Untoten et cetera Vorsicht geboten. Bisher haben sich zwar noch keine Auslegungsstandards in Rechtsprechung und Rechtsliteratur entwickelt. Dennoch sollte auf entsprechende Darstellungen - etwa auf der Homepage - im Zweifel auch dann verzichtet werden, wenn es sich zum Beispiel um ältere Filminhalte (die nach alter Rechtslage noch toleriert wurden) handelt.
- Auch wenn keine Gewaltdarstellung nach § 131 StGB vorliegt, muss im Einzelfall immer geprüft werden, ob Gewalt beinhaltende Angebote nicht gegen andere Verbote verstoßen, etwa weil sie kriegsverherrlichend sind, gegen die Menschenwürde verstoßen oder jugendgefährdend beziehungsweise entwicklungsbeeinträchtigend sind.
- Zur Prävention und zum Ausschluss von Haftungsrisiken empfiehlt sich im Allgemeinen, auf der Schulhomepage beziehungsweise auf Schülerhomepages am besten drastische Gewaltdarstellungen ganz zu vermeiden und auch beim Surfen im Internet den Schülerinnen und Schülern insoweit deutliche Grenzen zu setzen beziehungsweise unterstützend auf Filtersoftware zurückzugreifen.
Weitere Informationen
Inhalte, die den Krieg verherrlichen oder verharmlosen, dürfen im Internet und Rundfunk generell nicht verbreitet werden und entsprechende Bild- und Datenträger (Videokassetten, DVDs, CD-ROMs) dürfen Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden.
Gewaltdarstellungen können die Menschenwürde verletzen, vor allem wenn sterbende oder leidende Menschen in einer Würde verletzenden Weise dargestellt werden. Solche Inhalte dürfen in Internet/Rundfunk generell nicht verbreitet werden, Bild-/Datenträger dürfen Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden.
In bestimmten Fällen ist Gewalt in Medien zwar nicht generell untersagt, aber zumindest der Zugang von Kindern und Jugendlichen zu dieser, wenn sie offensichtlich schwer gefährdet werden oder die Gewaltinhalte von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert worden sind.
Bei so genannten (schlicht) entwicklungsbeeinträchtigenden Gewaltinhalten müssen bestimmte Verbreitungs- und Zugangsbeschränkungen - möglicherweise auch nur im Bezug auf bestimmte Altersgruppen - beachtet werden.
- Harte Pornographie
So genannte "harte" oder "schwere" Pornografie: Die Verbreitung ist generell bei Strafe verboten; im Falle von Kinderpornografie ist auch der Besitz oder das Besitzverschaffen strafbar.
Relevante Gesetze
- Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
Abrufbar über Website der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (PDF-Datei).