Überblick
Der Tatbestand der Volksverhetzung und der Spezialfall der "Auschwitzlüge" sind in § 130 StGB unter Strafe gestellt.
Danach begeht im Internet eine Volksverhetzung, wer mittels (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:180298) zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppen aufstachelt oder zu Gewalt- bzw. Willkürmaßnahmen gegen diese Gruppen auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung oder eine bestimmte Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Die Handlungen müssen dabei geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei der Volksverhetzungsvorschrift um einen umfassenden Anti-Diskriminierungstatbestand handelt, der sozialschädlicher Hetze entgegenwirken soll.
Ebenfalls erfasst wird in § 130 StGB die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung eines unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermords im Sinne des § 220a StGB, sofern dies geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Damit zielt dieser Tatbestand primär auf die Leugnung, Billigung oder Verharmlosung des Massenmordes an den europäischen Juden ab (so genannte Auschwitzlüge).