Überblick

Der Tatbestand der Volksverhetzung und der Spezialfall der "Auschwitzlüge" sind in § 130 StGB unter Strafe gestellt.

 

Danach begeht im Internet eine Volksverhetzung, wer mittels (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:180298) zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppen aufstachelt oder zu Gewalt- bzw. Willkürmaßnahmen gegen diese Gruppen auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung oder eine bestimmte Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Die Handlungen müssen dabei geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei der Volksverhetzungsvorschrift um einen umfassenden Anti-Diskriminierungstatbestand handelt, der sozialschädlicher Hetze entgegenwirken soll.

Ebenfalls erfasst wird in § 130 StGB die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung eines unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermords im Sinne des § 220a StGB, sofern dies geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Damit zielt dieser Tatbestand primär auf die Leugnung, Billigung oder Verharmlosung des Massenmordes an den europäischen Juden ab (so genannte Auschwitzlüge).

Beispiele

Fall 1 - Beschimpfung von Gruppen

Der Schüler S beschimpft auf seiner WWW-Seite Juden als " Parasiten", Ausländer pauschal als "betrügerische Asylschmarotzer", Bayern als die "Untermenschen Deutschlands", LehrerInnen als "schleimiges Getier" und verkündet "Rot-Front-Verrecke".

Kurzantwort

Als Teile der Bevölkerung anerkannt sind Juden, Ausländer oder Bayern. Nicht anerkannt ist dagegen die "Rot-Front".

Fall 2 - Kondome für die Dritte Welt

Die WWW-Seite eines Schüler enthält neben der Abbildung des Kopfes eines Schwarzafrikaners die Aufforderung "Statt Abtreibung in Deutschland - Kondome für die Dritte Welt".

Kurzantwort

Kein Aufstacheln zum Hass.

Fall 3 - Leugnung des Holocaust

Die Schülerin S beschäftigt sich auf ihren WWW-Seiten mit dem Holocaust und vertritt die These, dass es keine Vergasungen in Auschwitz gegeben habe, da aktuelle "wissenschaftliche" Untersuchungen vor Ort ergeben hätten, dass keinerlei Rückstände eines Nervengases (Zyklon B) auffindbar sind.

Kurzantwort

Fall der "Auschwitzlüge", da Leugnung der Massenvernichtung aufgrund fadenscheiniger Argumente (wegen der kurzen Halbwertszeit von Zyklon B ist es völlig unmöglich, heute Rückstände des Nervengases in den ehemaligen Konzentrationslagern zu finden).
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