Überblick
Im Internet finden sich immer wieder Schriften extremistischer Personen und Gruppen, die den Zweck verfolgen, Werbung für die Ziele radikaler Vereinigungen zu machen.
Allerdings fallen nicht alle derartigen Schriften unter den Straftatbestand des § 86 StGB, sondern nur solche, deren Inhalt sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet (so genannte Propagandamittel).
Zudem muss es sich insbesondere um Propagandamittel einer verfassungswidrigen Partei bzw. deren Ersatzorganisation, einer verbotenen Vereinigung bzw. deren Ersatzorganisation oder zur Unterstützung der Bestrebungen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen handeln.
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Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass eine Strafbarkeit nicht in Betracht kommt, wenn die Propagandamittel der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.